Bilder vom Städteturnier in Bremen 2023
Saisonabbruch bzw. Annullierung 2020/2021
Liebe Betriebssportler und Betriebssportlerinnen,
leider können wir Ihnen / Euch keine positive Nachricht zur Fortsetzung des Spielbetriebs der Fachvereinigung Tischtennis geben. Da es noch nicht feststeht, wann öffentliche Sporthallen wieder genutzt werden können, bleibt uns keine andere Wahl als die Saison abzusagen. Auch können wir nicht beeinflussen, ob ein Spielbetrieb auf dem Firmengelände der jeweiligen Betriebssportgruppe möglich sein wird.
Sollte es möglich sein, bis zum Sommer ein Turnier zu veranstalten, werden wir uns rechtzeitig mit Ihnen / Euch in Verbindung setzen.
Der Vorstand sagt hiermit die Saison 2020/2021 ab. Alle schon gespielten Spiele kommen nicht in eine Wertung.
Für die Saison 2021/2022 gelten dann die ursprünglichen Wertungen, die im September 2020 erreicht wurden.
Mit sportlichen Grüßen und gesund bleiben
24.01.2021, Gabriele Wrede
Vorsitzende
PS: Die gespielten Spiele werden dennoch für die Live-PZ berücksichtigt
Erleichterungen nun auch für Vereins- und Verbandsvorstände
Sehr geehrte Betriebssportfreundinnen und –freunde!
Nun hat der Gesetzgeber endlich reagiert und mit dem Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Patentrecht in einem neuen § 5 Abs. 3a GesRuaCOVBekG angeordnet, dass § 5 Abs. 2 (virtuelle Versammlungen) und 3 (Umlaufverfahren) GesRua-COVBekG auch für den Vorstand von Vereinen und Verbänden sowie für andere Vereins- und Verbandsorgane gelten. Wie diese geänderte Rechtslage zu bewerten ist, wird in dem anhängenden Artikel erläutert. Viel Spaß beim Lesen!
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Gemeinnützigkeit DBSV 2020
Sehr geehrte Betriebssportfreundinnen und –freunde!
Mit dem am 29.12.2020 in Kraft getretenen Jahressteuergesetz 2020 hat der Gesetzgeber für "kleine" Vereine die Anforderungen an die Gewährung der Steuerbegünstigung wegen der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke herabgesetzt und damit die Arbeit der Vorstände erleichtert. § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO wurde dahingehend ergänzt, dass die Regelung zur zeitnahen Mittelverwendung keine Anwendung findet auf Vereine und Verbände, deren Einnahmen in einem Jahr den Betrag von 45.000,00 EUR nicht überschritten haben. Wie diese geänderte Rechtslage zu bewerten ist, wird in dem anhängenden Artikel erläutert. Viel Spaß beim Lesen!
Der Gesetzgeber hat mit der Erhöhung der Freigrenze in § 64 Abs. 3 AO um 10.000,00 EUR auf 45.000,00 EUR zahlreiche kleine Verein von der Körperschaftssteuer und der Gewerbesteuer befreit. Sofern auch diese neue Freigrenze überschritten wird, bleibt es allerdings bei der grundsätzlichen Körperschaftssteuer- und Gewerbesteuerpflicht für die in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben erzielten Gewinne. Wie diese geänderte Rechtslage zu bewerten ist, wird in dem anhängenden Artikel erläutert. Viel Spaß beim Lesen!
DBSV-Telegramm 25/2020
Liebe Freundinnen und Freunde des Betriebssports,
für die Zeit zwischen den Feiertagen und Silvester, in denen sicherlich auch etwas mehr Zeit als sonst zum Lesen zur Verfügung steht, übersenden wir das 25.DBSV-Telegramm 2020 sowie die als Extra-Datei beigefügte, überarbeitete Fassung unserer Historie „66 Jahre DBSV“, die auch im kommenden Jahr fortgeschrieben wird.
Geschäftsstelle Winterpause 2020
Die Geschäftsstelle ist vom 21.12.2020 bis zum 1.1.2021 geschlossen.
Ab dem 4. Januar 2021 können Sie uns dort wieder telefonisch erreichen.