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2014
Die "unentgeltliche" Tätigkeit des Vereinsvorstands
Die "unentgeltliche" Tätigkeit des Vereinsvorstands
Oder: Vorsicht vor den Ideen der "Steuerfachleute" zur Änderung des § 27 Abs. 3 BGB!
von Rechtsanwalt Patrick R. Nessler, St. Ingbert*
Mit Art. 6 Nr. 1 i.V.m. Art. 12 des Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamtes vom 21.03.2013 ("Ehrenamtsstärkungsgesetz") hat der Gesetzgeber die Änderung des § 27 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beschlossen. Ab dem 01.01.2015
wird dieser Absatz einen Satz zwei mit dem Wortlaut "Die Mitglieder des Vorstands sind
unentgeltlich tätig." haben.
Das ist vereinsrechtlich eigentlich nichts Neues. Denn der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits 1987 entschieden (Urt. v. 14.12.1987, Az. II ZR 53/87), dass ein Vereinsvorstand wegen des in §§ 27 Abs. 3, 670 BGB vorausgesetzten Merkmals der Unentgeltlichkeit keinen Anspruch auf Ersatz der von ihm für die Vorstandsarbeit aufgebrachten Arbeitszeit und Arbeitskraft hat. Leistungen, die vom Verein zur Abgeltung dieses Opfers erbracht werden, sind rechtlich Vergütung, das heißt Entgelt für die übernommene Tätigkeit, mögen sie auch häufig anders, etwa als Aufwandsentschädigung oder ähnliches, bezeichnet werden.
Aufwendungen im Sinne des nach § 27 Abs. 3 BGB entsprechend anwendbaren § 670 BGB sind alle Vermögensopfer mit Ausnahme der eigenen Arbeitszeit und Arbeitskraft, die der Vorstand zum Zwecke der Amtsführung freiwillig, auf Weisung der Mitgliederversammlung oder als notwendige Folge der Amtsführung erbringt. Sie sind erstattungsfähig, soweit sie
tatsächlich angefallen, für die Ausführung der übernommenen Tätigkeit erforderlich sind und sich in einem angemessenen Rahmen halten. Alle darüber hinaus bezogenen Leistungen sind Vergütung, das heißt offenes oder verschleiertes Entgelt für die geleistete Tätigkeit als solche (BGH, Urt. v. 14.12.1987, Az. II ZR 53/87).
In der Steuerfachliteratur wird nun öfter die Meinung vertreten, dass die neue Formulierung "Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig." zur Folge habe, dass jede Tätigkeit eines Vorstandsmitglieds in einem Verein von diesem unentgeltlich zu erbringen sei (z. B. neben dem Vorstandsamt ausgeübte Trainertätigkeit im Sportverein oder Dirigententätigkeit in einem Musikverein), obwohl diese Tätigkeit mit der Vorstandarbeit nicht originär verknüpft ist. Manchmal wird sogar behauptet, dass ab dem 01.01.2015 selbst die Auslagenentschädigung durch den neuen § 27 Abs. 3 S. 2 BGB ausgeschlossen wäre.
Diese Meinungen verkennen, dass der Gesetzgeber mit § 27 Abs. 3 S. 2 BGB lediglich die oben zitierte Rechtsprechung des BGH gesetzlich verankern wollte. Durch die Ergänzung des § 27 Abs. 3 BGB sollte, so die Gesetzesbegründung, klargestellt werden, dass die Vorstandsmitglieder eines Vereins unentgeltlich tätig sind. Nach überwiegender Auffassung ergäbe sich dies bereits aus der Verweisung auf die Regelungen des Auftragsrechts in den §§ 664 bis 670 BGB (Bundesrat-Drucksache 663/12, S. 23). Da dies aber nicht unbestritten sei, solle in § 27 Abs. 3 S. 2 BGB ausdrücklich geregelt werden, dass die
Vorstandsmitglieder unentgeltlich tätig sind. Es gibt also keinen Willen des Gesetzgebers, über das bisher bereits vom BGH statuierte Entlohnungsverbot (für die originäre Vorstandsarbeit) eine weitergehende Unentgeltlichkeit weiterer Tätigkeiten eines Vorstandsmitglieds für den Verein regeln zu wollen.
Auch aus der Stellung des neuen § 27 Abs. 3 S. 2 BGB im Gesetz lässt sich entnehmen, dass die gesetzlich angeordnete Unentgeltlichkeit lediglich die originäre Vorstandsarbeit betreffen soll. Denn § 27 BGB regelt die "Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands". Abs. 3 regelt dann ausdrücklich, dass auf die Geschäftsführung des Vorstands die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 BGB entsprechende Anwendung finden. Unmittelbar danach, also im Zusammenhang mit den Regelungen "zur Geschäftsführung des Vorstands", folgt dann der neue Satz. Demnach ist auch so klargestellt, dass sich die Unentgeltlichkeit alleine auf die "Geschäftsführung des Vorstands" und damit auf seine originäre Vorstandsarbeit bezieht. Jede andere Tätigkeit eines Vorstandsmitglieds unterliegt nicht dem gesetzlichen Gebot der Unentgeltlichkeit.
Völlig absurd ist die teils geäußerte Auffassung, dass sogar der Auslagenersatz nicht mehr möglich sein soll. Das widerspräche aber dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 27 Abs. 3 S. 1 BGB, der ausdrücklich auf § 670 BGB verweist, der den Auslagenersatzanspruch zugesteht. Dieser Gesetzesverweis hätte dann keinen Sinn mehr. Darüber hinaus ist Voraussetzung für das Vorliegen einer Entgeltforderung, dass die Geldforderung die Gegenleistung für eine von dem Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung ist (BGH, Urt. v. 21.04.2010, Az. XII ZR 10/08 ). Das ist aber bei Auslagenersatz nach § 670 BGB nicht der Fall.
Um unnötige Diskussionen mit den Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Finanzämtern oder gar langjährige Gerichtsverfahren zu vermeiden, empfiehlt es sich eine Regelung in die Satzung aufzunehmen, wonach der Vorstand (zumindest) für andere Tätigkeiten als der Vorstandstätigkeit eine Vergütung erhalten darf und dass ihm natürlich der Ersatz der ihm in Ausübung der Tätigkeit(en) für den Verein entstandenen Auslagen zusteht. Diese Abweichung von § 27 Abs. 3 BGB ist nämlich nach § 40 BGB in der Satzung des Vereins erlaubt.
*) Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist seit 2004 Generalsekretär des Deutschen Betriebssportverbandes e. V. und seit 2005 der Vorsitzende des Ausschusses für „Aus- und Weiterbildung“. Bereits seit 2000 gehört Rechtsanwalt Nessler dem Arbeitskreis „Leitbild“ des DBSV an.
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Die Aufnahme von neuen Mitgliedern in den Verein/Verband
Die Aufnahme von neuen Mitgliedern in den Verein/Verband
Oder: Läuft rechtlich anders ab, als viele denken!
von Rechtsanwalt Patrick R. Nessler, St. Ingbert*
Das Verfahren zur Aufnahme neuer Mitglieder in einen Verein/Verband ist bei vielen Vereinsvorständen die „heilige Kuh“. Manchmal ist das nach § 58 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Vereinssatzung zu regelnde Aufnahmeverfahren sehr formalistisch. Andererseits gibt es Satzungen, nach denen ein Bewerber nur dann aufgenommen wird, wenn er bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Manche Satzungen verlangen, dass der Bewerber aus den Reihen der Mitglieder eine bestimmte Anzahl von Unterstützern nachweisen muss. Schließlich gibt es Satzungen, nach denen der Aufnahme des Bewerbers verschiedene Gremien zustimmen müssen. Was aber ist, wenn eine dieser Satzungsvoraussetzungen nicht erfüllt wird?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer neueren Entscheidung (Urt. v. 29.07.2014, Az. II ZR 243/13) noch einmal auf seine ständige Rechtsprechung hingewiesen, wonach der Beitritt zu einem Verein den Abschluss eines Aufnahmevertrages zwischen Bewerber und Verein voraussetzt (unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 29.06.1987, Az. II ZR 295/86, BAG, in: NZA 2001, 980, 981).
Privatrechtliche Verträge werden geschlossen, indem jemand einem anderen den Abschluss eines Vertrages mit bestimmtem Inhalt anträgt und der andere dies annimmt (§§ 145 ff. BGB). Solche Verträge können, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, auch stillschweigend geschlossen werden.
So lassen nach Ansicht des BGH zum Beispiel die Zahlung des Mitgliedsbeitrags sowie die fortlaufende und umfangreiche Inanspruchnahme der Leistungen des Vereins durch den Bewerber keinen Zweifel daran zu, dass ein Bewerber Mitglied des Vereins sein will. Im Gegenzug gibt der Verein zu erklären, dass er mit dem Bewerber einen Mitgliedschaftsvertrag schließen will, wenn die Vereinsorgane den Bewerber als Mitglied behandeln. Für das Zustandekommen der Mitgliedschaft genügt es damit, dass der Bewerber durch Wahrnehmung aller Rechte und Pflichten eines Mitglieds seinen Willen, Mitglied sein zu wollen, eindeutig und nachhaltig bekundet hat und von Seiten des Vereins stets als Mitglied behandelt worden ist (unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 24.10.1988, Az. II ZR 311/87). Auf die Beachtung der in der Vereinssatzung enthaltenen Aufnahmevoraussetzungen oder des in der Satzung vorgegebenen Verfahrens kommt es grundsätzlich nicht an.
Ein schlüssiger Beitritt ist nach der Rechtsprechung des BGH nur dann ausgeschlossen, wenn die Auslegung der Satzung ergibt, dass die Einhaltung bestimmter, in der Satzung vorgeschriebener Verfahrensweisen bzw. das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen beim Bewerber Wirksamkeitsvoraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist oder die Vertretungsmacht des Vorstands für die Aufnahme neuer Mitglieder durch die satzungsmäßigen Aufnahmevoraussetzungen beschränkt wird. Für eine solche Beschränkung der Vertretungsmacht genügt aber nicht schon, dass in der Satzung eine den Handlungsspielraum des Vorstands einschränkende Regelung getroffen wird. Aus der Satzungsbestimmung muss sich vielmehr klar und eindeutig entnehmen lassen, dass damit zugleich der Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands beschränkt werden soll. Ist dies nicht der Fall, so hat im Interesse des Rechtsverkehrs die einschränkende Satzungsbestimmung nur vereinsinterne Bedeutung und beschränkt sich auf das vereinsrechtliche Innenverhältnis (unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 28.04.1980, Az. II ZR 193/79; Urt. v. 22.04.1996, Az. II ZR 65/95).
Für die Wirksamkeit der Erklärung der Annahme eines (gegebenenfalls auch vom Bewerber nur durch schlüssiges Verhalten gestellten) Aufnahmeantrags gegenüber dem Bewerber kommt es damit nicht auf die innere Willensbildung des Vereins, sondern lediglich auf die Vertretungsmacht des Vorstands nach außen an.
Insbesondere schließt auch die in einer Satzung für den Aufnahmeantrag und/oder die Mitteilung der Aufnahmeentscheidung vorgeschriebene Schriftform die wirksame Begründung der Mitgliedschaft des Bewerbers durch schlüssiges Verhalten nicht aus. Die in einer solchen Satzungsbestimmung vorgeschriebene Schriftform ist wegen der privatautonomen Rechtssetzung des Satzungsgebers grundsätzlich als gewillkürte Schriftform i.S. des § 127 BGB zu behandeln (BGH, Urt. v. 22.04.1996, Az. II ZR 65/95). Nach § 125 Satz 2 BGB führt die Nichteinhaltung einer lediglich vereinbarten Schriftform nicht zwingend zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts. Dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn sie nicht nur der Klarstellung dienen, sondern konstitutive Bedeutung haben soll. Inhalt und Tragweite einer Formvereinbarung sind durch Auslegung festzustellen. Die in Vereinssatzungen für solche Fällen vorgeschriebene Schriftform dient aber in der Regel lediglich der Klarstellung und Beweissicherung.
Sofern ein Verein/Verband Satzungsregelungen zur Aufnahme von Neumitgliedern als zwingend zu beachtende Wirkamskeitsvoraussetzung verstanden wissen will, muss er die entsprechenden Regelungen klar und eindeutig ementsprechend formulieren. Alternativ dazu kann man natürlich auch einfach darauf achten, einen Bewerber erst dann wie ein Mitglied zu behandeln, wenn es auch im vorgesehenen Verfahren aufgenommen worden ist.
*) Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist seit 2004 Generalsekretär des Deutschen Betriebssportverbandes e. V. und seit 2005 der Vorsitzende des Ausschusses für „Aus- und Weiterbildung“. Bereits seit 2000 gehört Rechtsanwalt Nessler dem Arbeitskreis „Leitbild“ des DBSV an.
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2015
Wann führt ein Regelverstoß zur Unwirksamkeit der Beschlüsse?
Wann führt ein Regelverstoß zur Unwirksamkeit der Beschlüsse?
Oder: Die Abkehr von der Kausalität, hin zur Relevanz!
von Rechtsanwalt Patrick R. Nessler, St. Ingbert*
Immer wieder kommt es aus den unterschiedlichsten Gründen vor, dass Beschlüsse in der Mitgliederversammlung, im Vorstand oder einem anderen Organ des Vereins, unter Verstoß gegen die Satzung und/oder das Gesetz gefasst werden. Dann stellt sich die Frage, welche Auswirkungen das auf die Wirksamkeit des Beschlusses hat.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) kommt im Vereinsrecht bei der Behandlung fehlerhafter Beschlüsse eine entsprechende Anwendung der §§ 241 ff. AktG wegen der Vielgestaltigkeit vereinsrechtlicher Zusammenschlüsse und der darum anders gelagerten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht in Betracht (BGH, Urt. v. 02.07.2007, Az. II ZR 111/05). Er begründet dies insbesondere mit den geringeren Förmlichkeiten des Vereinsrechts im Verhältnis zum Aktienrecht. Das hat zur Folge, dass es im Verein nur gültige oder ungültige Beschlüsse gibt.
Ein Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen oder zwingende Satzungsvorschriften führt deshalb grundsätzlich zur Nichtigkeit des betreffenden Vereinsbeschlusses (OLG Hamm, Urt. v. 24.06.2013, Az. 8 U 125/12; OLG Köln, Beschl. v. 04.02.2009, Az. 2 Wx 56/08). Nach früherer Rechtsprechung des BGH sollte die Nichtigkeitsfolge allerdings nicht eintreten, wenn das Abstimmungsergebnis nicht auf dem Verfahrensfehler beruhte.
Mittlerweile ist der BGH von einer reinen Kausalitätsbetrachtung abgerückt und hält die Relevanz des Verfahrensfehlers für die Ausübung der Mitwirkungsrechte durch ein objektiv urteilendes Vereinsmitglied für maßgeblich (BGH, Urt. v. 02.07.2007, Az. II ZR 111/05; sich anschließend: OLG Brandenburg, Urt. v. 03.07.2012, Az. 11 U 174/07; OLG Hamm, Urt. v. 24.06.2013, Az. 8 U 125/12).
Ist die vom BGH geforderte Relevanz des Mangels gegeben, ist es unbeachtlich, ob der Fehler tatsächliche Auswirkungen auf das Abstimmungsergebnis hatte (OLG Thüringen, Beschl. v. 17.12.2014, Az. 3 W 198/14; OLG Stuttgart, in: OLGZ, 74, 404). Die erforderliche Relevanz liegt vor, wenn der Fehler das Mitgliedschaftsrecht eines Mitglieds berührt und dem Beschluss damit ein Legitimationsdefizit anhaftet (BGH, Urt. v. 25.11.2002, Az. II ZR 49/01).
Bei einem Einladungsmangel ist ein solcher relevanter Verstoß gegen das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht gegeben, weil die Entschließung eines Mitglieds, an einer Versammlung teilzunehmen oder nicht, maßgeblich vom Inhalt der Tagesordnung abhängt (BGH, in: BGHZ 160, 385, 391 f.; 153, 32, 37). Der Schutzzweck des § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB betrifft nämlich nicht nur die Beschlussfassung selbst, sondern bereits die vorangehende Beratung. Bei dieser ist nicht auszuschließen, dass sich ferngebliebene Mitglieder möglicherweise aktiv eingebracht und die Meinungsbildung der Versammlung so beeinflusst hätten (OLG Thüringen, Beschl. v. 17.12.2014, Az. 3 W 198/14).
Ein solch relevanter Verstoß gegen die Satzung ist auch gegeben, wenn einem Mitglied die Ausübung des ihm zustehenden Stimmrechts verweigert wird. Denn bei der Relevanz des Fehlers kommt es alleine darauf an, ob die verletzte Satzungs- oder Gesetzesregelung die Teilnahme des einzelnen Mitglieds an der Willensbildung im Verein gewährleisten soll. Durch
die unberechtigte Entziehung des Stimmrechts wird unmittelbar in das grundlegende Mitgliedsrecht auf Teilnahme an der Willensbildung im Verein eingegriffen, so dass den Beschlüssen der Versammlung ein Defizit anhaftet (LG Saarbrücken, Urt. v. 30.09.2015, Az. 16 O 61/15).
Fazit:
Nach neurer Rechtsprechung führen alle Verstöße gegen Satzungs- oder Gesetzesregeln zur Unwirksamkeit der Beschlüsse der Vereinsorgane, wenn diese Fehler das Mitglied in seinem Recht auf Beteiligung an der Willensbildung im Verein berühren. Ob der Beschluss auch ohne den Fehler so gefasst worden wäre, ist irrelevant. Daher sollten die Regelungen bei Beschlussfassungen genau beachtet werden.
*) Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist Justiziar des Landessportverbandes für das Saarland und bereits seit 2004 Generalsekretär des Deutschen Betriebssportverbandes e. V. und seit 2005 der Vorsitzende des Ausschusses für „Aus- und Weiterbildung“. Bereits seit 2000 gehört Rechtsanwalt Nessler dem Arbeitskreis „Leitbild“ des DBSV an.
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Die geheime Abstimmung im Verein und Verband
Die geheime Abstimmung im Verein und Verband
Oder: Wann ist die geheime Abstimmung zwingend?
von Rechtsanwalt Patrick R. Nessler, St. Ingbert*
Immer öfter wird bei Abstimmungen in Vereinen und Verbänden in den entsprechenden Gremien verlangt, dass die Abstimmung geheim erfolgen soll. „Geheim“ bedeutet dabei, dass die Abstimmung schriftlich, also mit verdeckten Stimmzetteln durchgeführt wird. Dann stellt sich die Frage: Muss nun geheim abgestimmt werden?
Viele folgern ihre Meinung, dass Abstimmungen grundsätzlich geheim zu erfolgen hätten, aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der „Geheimheit“ der Wahl, den sie aus ihrem Alltag kennen (Kommunalwahl, Kreistagswahl, Landtagswahl, Bundestagswahl etc.). Jedoch beruht dort die Geheimheit auf speziellen gesetzlichen Regelungen, die die Geheimheit ausdrücklich verlangt (z. B. Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz -GG- für Länder, Kreise und Kommunen, Art. 38 Abs. 1 GG für den Bundestag).
Entgegen einer weit verbreiteten Auffassung gibt es aber keinen rechtlichen Grundsatz, dass Abstimmungen geheim durchgeführt werden müssen (vgl. nur Burhoff, Vereinsrecht, 9. Aufl. 2014, Rn. 393; Otto in: jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 32 BGB, Rn. 59; Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 19. Aufl. 2010, Rn. 209). Insbesondere findet sich in den gesetzlichen Regelungen zum Verein (§§ 21 ff. Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) keine solche Vorschrift.
Deshalb gilt im Vereinsrecht der Grundsatz, dass offen abgestimmt wird. Zu den Abstimmungen im Verein gehören übrigens auch die Wahlen.
Die Satzung kann -muss aber nicht- zu der Form der Abstimmungen Anordnungen treffen, da sie die „Verfassung“ des Vereins ist (§ 25 BGB). Wenn die Satzung konkrete Regelungen enthält, gelten diese natürlich abweichend von dem oben dargestellten Grundsatz der offenen Abstimmung.
Schreibt die Satzung vor, dass eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern die geheime Abstimmung beantragen kann, dann muss diese Zahl bei der Antragstellung auch erreicht sein, damit eine Pflicht zur geheimen Abstimmung besteht.
Wenn die Satzung keine Bestimmung zur Form der Abstimmung enthält, entscheidet bei einem Antrag eines Mitglieds auf geheime Abstimmung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BGB darüber die Mitgliederversammlung durch einfachen Beschluss (Burhoff, Vereinsrecht, 9. Aufl. 2014, Rn. 393). Es wird in der rechtswissenschaftlichen Literatur sogar teilweise die Auffassung vertreten, dass ohne eine ausdrückliche Satzungsregelung der Versammlungsleiter die Abstimmungsart bestimmen dürfe. Das gelte aber dann nicht mehr, sobald aus der Mitte der Mitgliederversammlung der Abstimmungsart widersprochen würde (Ellenberger, in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 32, Rn. 7).
Manche Satzungen enthalten auch die Regelung, dass unter bestimmten Umständen geheim bzw. offen abgestimmt werden „kann“. Fehlt hier die Regelung, wer in einem solchen Fall entscheidet, ob von der möglichen Abstimmungsform („kann“, nicht „muss“) Gebrauch gemacht wird, so entscheidet auch hier die Mitgliederversammlung (§ 32 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Diese Grundsätze sind streng zu beachten, da die falsche Abstimmungsform zur Unwirksamkeit der gefassten Beschlüsse führen kann. Es empfiehlt sich deshalb zu überlegen -sofern nicht bereits vorhanden- die Form der Abstimmung in der Satzung konkret und eindeutig zu regeln.
*) Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist seit 2004 Generalsekretär des Deutschen Betriebssportverbandes e. V. und seit 2005 der Vorsitzende des Ausschusses für „Aus- und Weiterbildung“. Bereits seit 2000 gehört Rechtsanwalt Nessler dem Arbeitskreis „Leitbild“ des DBSV an.
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Urkundenvorlage nach mündlich erklärtem Rücktritt erforderlich
Urkundenvorlage nach mündlich erklärtem Rücktritt erforderlich
Oder: Die Quadratur des Kreises
von Rechtsanwalt Patrick R. Nessler, St. Ingbert*
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/Main (Beschl. v. 19.03.2015, Az. 20 W 327/14) hatte sich mit dem Fall zu beschäftigen, dass ein Verein nach § 67 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) den Rücktritt eines Vorstandsmitglieds zum Vereinsregister angemeldet hatte, das Registergericht allerdings die Löschung ablehnte. Die Rechtspflegerin beanstandete, dass bezüglich des mündlich erklärten Rücktritts des Vorstandsmitglieds kein Rücktrittsschreiben vorgelegt worden sei.
Zuerst stellte das OLG in seiner Entscheidung klar, dass die Vorlage einer schriftlichen Niederlegungserklärung des Vorstandsmitglieds nicht Löschungsvoraussetzung sei.
Dem ist zuzustimmen. Es gibt nämlich keine gesetzliche Bestimmung, die eine schriftliche Niederlegungserklärung eines Vereinsvorstandes zur Wirksamkeitsvoraussetzung der Amtsniederlegung macht. Bei der Amtsniederlegungserklärung des Vereinsvorstandes handelt es sich um eine Erklärung die grundsätzlich keiner besonderen Form bedarf, also auch mündlich erklärt werden kann, sofern nicht die Satzung des Vereins eine andere Form für den Rücktritt vorschreibt. Erklärungsempfänger ist entweder das nach der Satzung für die Bestellung des Vorstands zuständige Vereinsorgan oder ein anderes (amtierendes) nach § 26 BGB vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied. Für einen wirksamen Rücktritt genügt also auch eine mündliche Erklärung, sofern nicht die Satzung des Vereins eine andere Form für den Rücktritt verlangt.
Nach § 67 Abs. 1 Satz 2 BGB ist aber der Anmeldung der Änderung des Vorstandes eine Abschrift der „Urkunde über die Änderung“ beizufügen. Durch die eingereichten Urkunden soll das Registergericht in die Lage versetzt werden, zu prüfen, ob die Anmeldung die Eintragung einer Vorstandsänderung oder eine Änderung der Vertretungsbefugnis rechtfertigt, ob also die beantragte Eintragung durch den Inhalt der vorzulegenden Urkunden gerechtfertigt ist.
Mit § 67 Abs. 1 Satz 2 BGB hat nach Auffassung des OLG der Gesetzgeber eine Spezialvorschrift bezüglich der Form einer Vereinsregisteranmeldung zur Vorstandsänderung geschaffen. Es sei allgemein anerkannt, dass als Urkunde in diesem Sinne auch die Abschrift des Protokolls über eine entsprechende Vorstandswahl oder - abwahl gelte. Somit stünde jedenfalls der Umstand, dass im Falle der mündlichen Niederlegungserklärung gerade keine Abschrift einer rechtsbegründenden Urkunde vorgelegt werden kann, der Anwendung von § 67 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht entgegen.
Hinzu komme, dass das Registergericht auch nach Ansicht des Bundesgerichtshofs die Pflicht habe, darüber zu wachen, dass Eintragungen im Handelsregister den gesetzlichen Erfordernissen und der tatsächlichen Rechtslage entsprechen und insoweit für das Vereinsregister nichts anderes gelten könne. Somit sei davon auszugehen, dass sich im Regelfall für das Registergericht auch im Falle der mündlichen Amtsniederlegungserklärung des Vorstandes die erforderliche inhaltliche Richtigkeitsgewähr der Anmeldung durch eine entsprechende Abschrift einer Urkunde über die Änderung oder natürlich auch des Originals zu ergeben hat. Dabei spreche, so das OLG, viel dafür, dass es sich um eine schriftliche Bestätigung des Niederlegenden über seine mündlich erklärte Amtsniederlegung handeln müsse.
Fazit:
Damit ist nach Auffassung des OLG zwar der Rücktritt eines Vorstandsmitglieds grundsätzlich auch bei mündlicher Erklärung wirksam. In das Vereinsregister eingetragen werden kann diese Tatsache aber nur mit Vorlage einer entsprechenden Urkunde. Da es meist schwierig sein dürfte, von einem solchen Vorstandsmitglied nach seinem Rücktritt noch eine schriftliche Bestätigung zu erhalten, sollte diesem Problem mit entsprechenden Satzungsregelungen vorgebeugt werden (z. B. Rücktritt nur schriftlich möglich).
*) Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist seit 2004 Generalsekretär des Deutschen Betriebssportverbandes e. V. und
seit 2005 der Vorsitzende des Ausschusses für „Aus- und Weiterbildung“. Bereits seit 2000 gehört Rechtsanwalt
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Mitgliedsbeiträge an nicht steuerbegünstigten Dachverband
Mitgliedsbeiträge an nicht steuerbegünstigten Dachverband
Oder: Die Gefährdung der eigenen Steuervorteile
von Rechtsanwalt Patrick R. Nessler, St. Ingbert*
Üblicherweise sind Vereine in übergeordneten Verbänden organisiert. Mit der Mitgliedschaft in den Verbänden verbunden ist in der Regel die Pflicht des Vereins an den Verband Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hatte zu entscheiden (Urt. v. 11.08.2014, Az. 6 K 1449/12), ob es Auswirkungen auf die Anerkennung eines Vereins als steuerbegünstigt wegen der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke hat, wenn der Verband, dem der Verein angehört und an den er Mitgliedsbeiträge zahlt, selbst nicht steuerbegünstigt ist.
Das FG wies zu Beginn seiner Entscheidung erst noch einmal darauf hin, dass nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) i.V.m. §§ 51 bis 68 Abgabenordnung (AO) Vereine nur dann von der örperschaftsteuer befreit sind, wenn sie nach der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.
§ 52 Abs. 1 Satz 1 AO bestimme hierzu, dass eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke verfolge, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet sei, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Selbstlos ist die Förderung nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AO nur dann, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt werden und wenn außerdem die Mittel des Vereins nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
In der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen des steuerbegünstigten Vereins an den nicht steuerbegünstigten Verband sieht das FG deshalb eine verbotene Mittelverwendung. Denn mit der Mittelweitergabe an einen Verband würde diesem ermöglicht, seinen eigenen (nicht steuerbegünstigten) Zielen nachzugehen. Dass dem Mitglied eines Verbandes durch diese Mitgliedschaft Rechte -auch auf Teilhabe an dessen Veranstaltungen- erwachsen, sei selbstverständlich und würde der vorgenannten Bewertung nicht entgegenstehen.
Dies gilt nach dem Urteil des FG nur dann nicht, wenn es sich bei der Zahlung des Mitgliedsbeitrages lediglich um eine unbedeutende Mittelfehlverwendung handelt. Denn die Regelung des § 55 AO stehe insgesamt unter einem Bagatellvorbehalt. Es sei anerkannt, dass eine Versagung oder Aberkennung der Gemeinnützigkeit nur bei wirtschaftlich einigermaßen gravierenden oder fortgesetzten Verstößen gegen die Selbstlosigkeitsgebote in Betracht komme. Soweit das Fehlverhalten unschwer korrigierbar oder künftig vermeidbar sei, könnten Auflagen in Freistellungsbescheiden gerade bei der Selbstlosigkeit als milderes Mittel genügen.
Im vom FG zu entscheidenden Fall sah es die unbedeutende Mittelfehlverwendung jedoch nicht als gegeben an. Dazu führte es aus, dass die Zahlungen an den Verband fortlaufend über mindestens fünf Jahre hinweg erfolgt seien und annähernd ein Zehntel der gesamten Eigenmittel des Vereins umfasst hätten.
In diesem Zusammenhang stellte das FG auch noch einmal klar, dass die objektive Feststellungslast für die Tatsachen, aus denen sich die Steuerbegünstigung eines Vereins ergibt, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzlich der Verein trägt (BFH, Urt. v. 28.10.2004, Az. I B 95/04, v. 11.04.2012, Az. I R 11/11).
Fazit:
Es ist jedem wegen der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder krichlicher Zwecke steuerbegünstigten Verein dringend zu raten, zu prüfen, ob die übergeordneten Organisationen, denen er selbst als Mitgleid angehört und an die er Mitgliedsbeitrag zahlt, selbst entsprechend steuerbegünstigt sind. Sollte das nicht der Fall sein, dann muss im Einzelfall unbedingt geprüft werden, ob die Zahlung des Mitgliedsbeitrages eine unbedeutende Mittelfehlverwendung darstellt. Sollte das ebenfalls nicht gegeben sein, bleibt zur Erhaltung der eigenen Steuerbegünstigung des Vereins dann nur noch -wenn es nicht bereits zu spät ist- der Austritt aus dem Verband.
*) Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist seit 2004 Generalsekretär des Deutschen Betriebssportverbandes e. V. und seit 2005 der Vorsitzende des Ausschusses für „Aus- und Weiterbildung“. Bereits seit 2000 gehört Rechtsanwalt Nessler dem Arbeitskreis „Leitbild“ des DBSV an.
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Mindestlohn und Ehrenamt
Mindestlohn und Ehrenamt
Oder: Leider noch immer keine eindeutigen Lösungen!
von Rechtsanwalt Patrick R. Nessler, St. Ingbert*
„Amateur-Vertragsspieler im deutschen Sport fallen nicht unter das Mindestlohngesetz. Dies stellte undesarbeitsministerin Andrea Nahles … klar.“ heißt es auf der Internetseite des Deutschen Fußballbundes. Schön wäre es! Diese rechtliche Fehlinformation ist Teil einer ganzen Reihe von Fehlinformationen, welche vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und leider auch von einer ganzen Reihe von Fachverbänden ungeprüft verbreitet wurden.
Bereits im Gesetzgebungsverfahren hatte das BMAS verkündet, dass man in das Mindestlohngesetz (MiLoG) für die ehrenamtlich Tätigen extra eine Ausnahmeregelung eingefügt habe. In der schon vorher vorhandenen Gesetzesbegründung ist aber richtigerweise zu lesen, dass diese Ausnahme nur klarstellende Bedeutung habe, da Ehrenamtler ohnehin keine Arbeitnehmer seien (BT-Drs. 18/1558, S. 43). Damit war die extra eingefügte „Ausnahme“ doch
keine.
Bei dem Spitzengespräch am 23.02.2015 herausgekommen ist nur eine große Pressekonferenz, bei der angeblich eindeutige Klärungen bekanntgegeben wurden. Inhaltlich ist aber - entgegen der großen Aufmachung- nichts Neues herausgekommen. Denn die Äußerungen der Frau Nahles sind für die Richter unverbindlich. Das gesteht auch das BMAS in einem Schreiben vom 10.03.2015 ein und führt aus: „… dass die verbindliche Auslegung und Anwendung des Mindestlohngesetzes den Gerichten obliegt. …“.
Schon bisher hing in der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte die Frage der Arbeitnehmereigenschaft der bei einem Verein beschäftigen Personen davon ab, ob diese Personen eher wegen des Gelderwerbs oder eher wegen der Förderung des Vereinszwecks und damit der Allgemeinheit oder wegen der Mitgliedschaft im Verein für den Verein tätig wurden (BAG, Urt. v. 10.05.1990, Az. 2 AZR 607/89). Umso mehr verwundert es, wenn nach dem Spitzengespräch in Berlin die vorgenannte Bewertung der Tätigkeit für den Verein nun die Lösung der Probleme sein soll. Problem ist vielmehr, dass für die Einstufung des Beschäftigten eine Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls entscheidend ist und eben nicht generell beantwortet werden kann (BAG, Beschl. v. 11.06.2003, 5 AZB 43/02). Auch das gesteht das BMAS in dem vorgenannten Schreiben ein und führt aus: „… Letztlich kommt es bei der Beantwortung der Frage, ob ein Arbeitsverhältnis oder ein Ehrenamt vorliegt, auf eine Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls an. ...“.
Bezüglich Trainern und Übungsleitern wurde empfohlen, dass diese nicht mehr im Rahmen eines Minijobs, sondern nur noch gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung tätig werden sollen. Für die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis gegeben ist oder nicht, kommt es aber nicht darauf an, wie ich das Entgelt benenne. Entscheidend sind die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien und wie das Beschäftigungsverhältnis tatsächlich gelebt wird. Auch das gesteht nun das BMAS im Schreiben vom 10.03.2015 ein und führt aus: „… Der jeweilige vertragstyp ergibt sich aus dem wirklichen Geschäftsinhalt. …“. Außerdem hat erst letztes Jahr das Landessozialgericht Baden-Württemberg geurteilt, dass die Sonderregelung des § 3 Nr. 26 EStG -gleiches muss für Nr. 26a gelten- keinen Einfluss auf die Qualifizierung der Tätigkeit als Arbeitsverhältnis haben und verweist sogar auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 30.07.2014, Az. L 5 R 4091/11).
Von einer generellen Lösung des Problems „Mindestlohn und Ehrenamt“ kann hier keine Rede sein, da Richter nur an das Gesetz und nicht an die Meinung der Frau Bundesministerin gebunden sind. Es wäre wünschenswert gewesen, wenn Frau Nahles das Gespräch zum Anlass genommen hätte, in das Gesetz eine klarstellende Regelung aufzunehmen. Die Chance wurde verpasst und das Kuckucksei bleibt bei den Vereinen und Verbänden. Es gilt weiterhin abzuwarten, bis es die ersten Urteile der Arbeitsgerichtsbarkeit geben wird, die hoffentlich genauere und allgemeingültige Abgrenzungsmerkmale in dieser Frage aufzeigen.
*) Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist seit 2004 Generalsekretär des Deutschen Betriebssportverbandes e. V. und seit 2005 der Vorsitzende des Ausschusses für „Aus- und Weiterbildung“. Bereits seit 2000 gehört Rechtsanwalt Nessler dem Arbeitskreis „Leitbild“ des DBSV an.
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Das grundsätzlich unbeschränkte Vertretungsrecht des Vorstands
Das grundsätzlich unbeschränkte Vertretungsrecht des Vorstands
Oder: Eine Einschränkung muss ausdrücklich und eindeutig sein.
von Rechtsanwalt Patrick R. Nessler, St. Ingbert*
Immer wieder fragen sich Vereinsvorstände, ob sie zum Beispiel einen Kaufvertrag für den Verein abschließen oder einen Mitarbeiter einstellen dürfen, inbesondere wer dazu was beschließen muss. Die Rechtslage dazu ist für viele Vorstände überraschend. Sie dürfen rechtlich mehr, als sie meist wissen.
Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg (Beschl. v. 20.05.2015, Az. 12 W 882/15) hatte sich mit dieser Frage zu beschäftigen und dabei die bereits lange bestehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu dieser Frage noch einmal zusammengefasst.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist grundsätzlich unbeschränkt (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Umfang der Vertretungsmacht kann indes durch die Satzung auch mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden (§ 26 Abs. 1 Satz 3 BGB). Derartige Vertretungsbeschränkungen wirken Dritten gegenüber allerdings nur, wenn sie diesen bekannt sind oder wenn die Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes im Vereinsregister eingetragen ist (§§ 70, 68 BGB).
Eine Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes kann etwa in der Untersagung bestimmter Geschäfte (z. B. Grundstücksverkauf, Einstellung eines Geschäftsführers), in der Begründung von Zustimmungserfordernissen (z. B. Grundstücksverkauf nur mit zustimmendem Beschluss der Mitgliederversammlung) oder in der Zuweisung von bestimmten Aufgaben an andere Organe liegen.
Ob dies der Fall ist, ist der Satzung zu entnehmen. Eine die Vertretungsmacht des Vorstands einschränkende Satzungsbestimmung muss das Ausmaß der Einschränkung der Vertretungsmacht in der für den Rechtsverkehr notwendigen eindeutigen Weise bestimmen. Es genügt für die Beschränkung der Vertretungsmacht mit Wirkung gegen Dritte nicht schon, dass in der Satzung eine den Handlungsspielraum des Vorstands einschränkende Regelung getroffen wird, wenn nicht zum Ausdruck gebracht wird, dass damit auch die Vertretungsmacht beschränkt werden soll. Dies ist deswegen notwendig, weil das vereinsrechtliche Innenverhältnis und die Vertretungsmacht nicht nur in persönlicher, sondern auch in sachlicher Hinsicht auseinanderfallen können.
Im Interesse des Rechtsverkehrs hat eine den Handlungsspielraum des Vorstands einschränkende Satzungsbestimmung, aus der sich nicht klar auch die Beschränkung der Vertretungsmacht ergibt, nur vereinsinterne Bedeutung, nicht auch Wirkung gegen Dritte (BGH, Urt. v. 28.04.1980, Az. II ZR 193/79; Urt. v. 22.04.1996, Az. II ZR 65/95). Fehlt es an einer entsprechenden eindeutigen Satzungsregelung, so ist die Vertretungsmacht des Vorstandes im Außenverhältnis nicht beschränkt. In diesem Falle ist auch keine Beschränkung im Vereinsregister einzutragen. Allenfalls kann eine Bindung des Vorstandes im Innenverhältnis (gemäß §§ 27 Abs. 3, 665 BGB) eintreten.
Fazit:
Der nach der Satzung eines Vereins oder Verbands im Sinne des § 26 BGB vertretungsberechtigte Vorstand ist in seiner Vertretungsmacht nur eingeschränkt, wenn die Satzung entsprechend eindeutige Beschränkungen enthält. Demnach sind auch Beschlüsse zur Vornahme eines Rechtsgeschäfts (z. B. Beschluss des Vorstands zum Kauf ei Computers, Beschluss der Mitgliederversammlung zum Verkauf eines vereinseigenen Grundstücks) rechtlich nur notwendig, wenn die Satzung dies ausdrücklich verlangt.
Soll diese Beschränkung über den Verein hinaus gegenüber Dritten Rechtswirkung entfalten können, muss sich aus der Satzung eindeutig ergeben, dass das Vertretungsrecht des Vorstands insoweit auch nach außen beschränkt sein soll.
*) Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist seit 2004 Generalsekretär des Deutschen Betriebssportverbandes e. V. und seit 2005 der Vorsitzende des Ausschusses für „Aus- und Weiterbildung“. Bereits seit 2000 gehört Rechtsanwalt Nessler dem Arbeitskreis „Leitbild“ des DBSV an.
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Die Haftung des Vorstands kann auf Vorsatz beschränkt werden
Die Haftung des Vorstands kann auf Vorsatz beschränkt werden
Oder: Eine Abweichung von § 31a BGB zugunsten des Vorstands ist möglich!
von Rechtsanwalt Patrick R. Nessler, St. Ingbert*
Durch das Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen vom 28.09.2009 wurde mit dem § 31a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Haftung des vertretungsberechtigten Vorstands gegenüber dem Verein auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Voraussetzung für die Beschränkung war, dass der Vorstand seine Tätigkeit unentgeltlich erbrachte oder aber für seine Vorstandsarbeit nicht mehr als 720,00 € erhielt. Der Gesetzgeber hatte damit für diese Gruppe von Funktionären die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes vom 21.03.2013 erweiterte der Gesetzgeber durch Änderung des § 31a Abs. 1 BGB diese Haftungsbeschränkung gegenüber dem Verein auf alle Organmitglieder eines Vereins und die besonderen Vertreter im Sinn des § 30 BGB. Außerdem schuf er einen neuen § 31b Abs. 1 BGB, der die gleiche Haftungsbeschränkung den Vereinsmitgliedern bei Tätigkeiten für den Verein einräumt.
Um diese Personen bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten für den Verein auch wirksam zu schützen hat der Gesetzgeber in § 40 BGB klargestellt, dass die Regelungen in § 31a Abs. 1 Satz 1 BGB und § 31b BGB auch nicht in der Satzung geändert werden dürfen, da diese Paragrafen dort nicht erwähnt sind.
Nun hatte ein Verein bei einer Satzungsänderung in seine Vereinssatzung aufgenommen, dass die Organmitglieder und die Vereinsmitglieder gegenüber dem Verein nur bei Vorsatz haften sollten. Da dies eine Abänderung der oben dargestellten Regelungen in den §§ 31a, 31b BGB ist, hat das Amtsgericht die entsprechende Änderung der Satzung nicht in das Vereinsregister eintragen wollen. Der Verein hat sich dagegen gewehrt.
Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg entschied nun (Beschl. v. 13.11.2015, Az. 12 W 1845/15), dass die Beschränkung der Haftung auf Vorsatz in der Satzung rechtens ist.
Denn §§ 31a, 31b BGB seien nur insoweit zwingend, als sie einen Mindestschutz des Organmitglieds bzw. besonderen Vertreters (§ 31a BGB) sowie des einfachen Vereinsmitglieds (§ 31b BGB) bei dessen Haftung dem Verein gegenüber gewährleisten. Davon dürfe nur nicht zum Nachteil des geschützten Personenkreises abgewichen werden. Eine weitergehende satzungsmäßige Haftungsbeschränkung (auch für grob fahrlässiges Verhalten) dem Verein gegenüber zum Vorteil des geschützten Personenkreises sei dadurch indes nicht ausgeschlossen.
Das OLG begründet dies damit, dass § 31a Abs. 1 Satz 1 und § 31b Abs. 1 Satz 1 BGB einen Mindestschutz des Organmitglieds bzw. besonderen Vertreters (§ 31a BGB) sowie des einfachen Vereinsmitglieds (§ 31b BGB) bei dessen Haftung dem Verein gegenüber begründen. Diese Paragrafen sind nur im Rahmen dieses Schutzzwecks gemäß § 40 BGB zwingend, so dass durch eine Satzungsbestimmung hiervon nicht zum Nachteil des geschützten Personenkreises abgewichen werden kann.
§ 40 BGB schließt, so das OLG, eine über die Regelungen der §§ 31a, 31b BGB hinausgehend satzungsmäßige Haftungsbeschränkung (auch für grob fahrlässiges Verhalten) dem Verein gegenüber zum Vorteil des geschützten Personenkreises nicht aus.
Fazit:
Es ist jedem Verein angeraten zu prüfen, ob er das -inzwischen üblicherweise allgemein zurückgehende- ehrenamtliche Engagement seiner Vorstandsmitglieder, der sonstigen Organmitglieder und auch seiner Mitglieder dadurch honoriert, dass er die Haftung dieser Personen in seiner Satzung auf die Fälle beschränkt, in denen die jeweilige Person dem Verein
den Schaden mit Wissen und Wollen (also vorsätzlich) beigebracht hat.
*) Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist Justiziar des Landessportverbandes für das Saarland und bereits seit 2004 Generalsekretär des Deutschen Betriebssportverbandes e. V. und seit 2005 der Vorsitzende des Ausschusses für „Aus- und Weiterbildung“. Bereits seit 2000 gehört Rechtsanwalt Nessler dem Arbeitskreis „Leitbild“ des DBSV an.
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Auch Vereine und Verbände müssen Anlagenverzeichnisse haben
Auch Vereine und Verbände müssen Anlagenverzeichnisse haben
Oder: Hat Ihr Verein ein Inventarverzeichnis?
von Rechtsanwalt Patrick R. Nessler, St. Ingbert*
Viele Vereins- und Verbandsvorstände sind der Meinung, dass nur große, bilanzierende Vereine und Verbände ihr Inventar erfassen müssten. Für die Bilanz wird nämlich auch das Sachvermögen bewertet und dort aufgeführt. Der Gewinn bzw. Verlust des Vereins oder Verbands wird dann durch einen Vermögenvergleich zwischen dem Vermögen zum 01.01. eines Jahres und dem zum 31.12. des Jahres ermittelt.
Viele Vereine ermitteln ihren Gewinn bzw. Verlust dagegen nach § 4 Abs. 3 Einkommenssteuergesetz (EStG) durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben. Der Bestandsvergleich der Bilanz mit der Erfassung der Vermögenswerte der Wirtschaftsgüter wird hier ersetzt durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben. Der Ansatz von Betriebseinnahmen und -ausgaben folgt dem Zuflussund Abflussprinzip des § 11 EStG.
Das legt die Vermutung nahe, dass solche Vereine und Verbände keine Inventarlisten führen müssten. Denn wenn ein Wirtschaftsgut einmal angeschafft ist, erfolgen dafür in den Folgejahren keine Ausgaben mehr. Der Vermögenswert ist vorhanden und fließt weder zu noch ab. Diese Annahme ist falsch!
Bereits im Jahr 2006 hat der Gesetzgeber dem § 4 Abs. 3 EStG einen Satz 5 angehängt. In diesem heißt es: „Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.“. Damit ist auch für Vereine und Verbände die Pflicht zur Führung von Anlagenverzeichnissen eingeführt worden, die Ihren Gewinn- und Verlust nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln.
Zu Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gehören nach § 247 Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB) die Wirtschaftsgüter, die bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb auf Dauer zu dienen. Umfasst sind alle Vermögensteile, die zum Aufbau und zur Ausstattung eines Betriebes, hier also des Vereins oder Verbands, nötig und langfristig im Verein oder Verband gebunden sind. Das sind zum Beispiel beim Sportverein auch die Turngeräte, beim Musikverein die Musikinstrumente und beim Kindergartenträgerverein die Spielsachen, Tische, Stühle etc..
Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens sind Wirtschaftsgüter, die nicht dazu bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb auf Dauer zu dienen. Dabei beschränkt aber § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG die Pflicht zur Erfassung der Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Anlagenverzeichnis auf Anteile an Kapitalgesellschaften, Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, Grund und Boden sowie Gebäude.
Die Aufzeichnungspflicht gilt auch für geringwertige Wirtschaftsgüter. Das sind Wirtschaftsgüter, die zu einer selbständigen Nutzung fähig sind und die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), 410,00 Euro nicht übersteigen. Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner Zweckbestimmung im Verein/Verband nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind (z. B die Computertastatur oder -maus ist ohne ein Computer nicht nutzbar).
Fazit
Auch kleine und mittlere Vereine müssen ein Verzeichnis der Wirtschaftsgüter im oben dargestellten Umfang führen. Tun sie das nicht, kann -sofern gegeben- die Steuerbegünstigung wegen der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke gefährdet sein, da der nach § 63 Abgabenordnung zu führende Vermögensverwendungsnachweis dann nicht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen geführt werden kann.
*) Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist seit 2004 Generalsekretär des Deutschen Betriebssportverbandes e. V. und seit 2005 der Vorsitzende des Ausschusses für „Aus- und Weiterbildung“. Bereits seit 2000 gehört Rechtsanwalt Nessler dem Arbeitskreis „Leitbild“ des DBSV an.
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2016
Rückwirkender Beitritt eines Mitglieds ist rechtlich möglich
Rückwirkender Beitritt eines Mitglieds ist rechtlich möglich
Oder: Bewerber und Vorstand entscheiden über den Zeitpunkt der Aufnahme
von Rechtsanwalt Patrick R. Nessler, St. Ingbert*
Meist ist in den Satzungen von Vereinen und Verbänden nur geregelt, dass ein Bewerber um die Mitgliedschaft im Verein für seine Aufnahme in einer bestimmten Form einen Antrag zu stellen hat und dass ein bestimmtes Organ des Vereins oder Verbands, fast immer der Vorstand, dann über die Aufnahme entscheidet. Sehr selten ist in den Satzun-gen eine Regelung enthalten, ab wann die Mitgliedschaft im Fall der Aufnahme wirksam ist.
Das Kammergericht Berlin (KG Berlin, Beschl. v. 19.08.2010, Az. 1 W 232/10) hat bezüglich eines rückwirkenden Vereinsbeitritts entschieden, dass die Satzung eines Vereins vorsehen kann, dass ein Vereinsbeitritt auch zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt möglich ist.
Der Bundesgerichtshof (BGH, Beschl. v. 03.02.2015, Az. II ZR 242/13) hatte sich dann mit einem Fall zu befassen, bei dem es keine ausdrückliche Satzungsregelung für einen rückwir-kenden Beitritt gab. Trotzdem wollte ein Bewerber rückwirkend Mitglied werden und der Vor-stand stimmte dem zu. Andere Mitglieder gingen gegen diese Entscheidung vor, weil die rück-wirkende Aufnahme für sie negative Auswirkungen auf deren Zahlungspflichten gegenüber dem Verein hatte.
Der BGH entschied, dass eine zwischen Vorstand und Bewerber vereinbarte Rückwirkung der Mitgliedschaft auf den Jahresbeginn grundsätzlich zulässig sei. Das gelte insbesondere dann, wenn die Satzung für die Aufnahme keine weiteren Erfordernisse aufstelle, als einen Aufnah-meantrag zu stellen und sonst keinerlei Regelungen in Bezug auf Formalitäten des Vereins-beitritts enthalte. Es sei in einem solchen Fall Sache des der Satzung für die Entscheidung über die Aufnahme des Bewerbers zuständigen Vereins- bzw. Verbandsorgans, über den vom Bewerber gewünschten Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft zu entscheiden.
Diese Auffassung des BGH überzeugt. Denn der Beitritt eines Mitglieds stellt rechtlich die Eingehung eines Vertrages dar (BGH, Urt. v. 29.07.2014, Az. II ZR 243/13; Urt. v. 29.06.1987, Az. II ZR 295/86; Urt. v. 29.06.1987, Az. II ZR 295/86; Urt. v. 18.09.1958, Az. II ZR 332/56). Rückwirkende Vereinbarungen sind in vielen rechtlichen Bereichen anerkannt, so dass dies auch bei der Aufnahme in einen Verein oder Verband gelten muss (so auch BGH, Besch
Aus der Entscheidung des BGH zum rückwirkenden Beitritt folgt aber auch, dass wenn die Satzung einen bestimmten Zeitpunkt für den Beginn der Mitgliedschaft festlegt, dass dieser vom Vorstand zu beachten ist. So gibt es Satzungsregelungen, wonach die Mitgliedschaft erst mit Aushändigung des Mitgliedsausweises wirksam wird (vgl. dazu BGH, Urt. v. 29.06.1987, Az. II ZR 295/86) oder mit Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages.
Allerdings entfaltet ein rückwirkender Beitritt im Verhältnis zum Verein bzw. Verband insoweit keine Wirkung, als die Ausübung der Rechte oder Pflichten durch das neue Mitglied vor der Aufnahmeentscheidung faktisch nicht ausgeübt werden konnten. So ist es zum Beispiel un-schädlich, wenn ein rückwirkend aufgenommenes Mitglied nicht zu einer Mitgliederversamm-lung eingeladen worden ist, die zwischen dem Zeitpunkt der Rückwirkung und der Beitrittsan-nahme durchgeführt worden ist (KG Berlin, Beschl. v. 19.08.2010, Az. 1 W 232/10).
Stand: 23.08.2016
*) Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist bereits seit 2004 Generalsekretär des Deutschen Betriebssportverbandes e. V. und seit 2015 auch Justiziar des Landessportverbandes für das Saarland sowie Mitglied des Ausschusses für Rechts- und Satzungsfragen des Landessportbundes Berlin e.V.. Seit März 2016 ist er Dozent für Sport- und Vereinsrecht an der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement.
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Die „Renditepflicht“ gemeinnütziger Organisationen
Die „Renditepflicht“ gemeinnütziger Organisationen
Oder: Finanzgericht verlangt Erzielung von Erträgen
von Rechtsanwalt Patrick R. Nessler, St. Ingbert*
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 Körperschaftssteuergesetz (KStG) sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 Abgabenordnung - AO) von der Körperschaftsteuer befreit. Die Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft setzt nach § 55 AO eine selbstlose Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke voraus.
Das Finanzgericht (FG) München hatte nun in einem Fall zu entscheiden (Beschl. v. 15.01.2016, Az. 7 V 2906/15), ob eine steuerbegünstigte Organisation ihre „Gemeinnützigkeit“ dadurch verloren hat, dass sie ein ihr gehörendes und vermietetes Grundstück verkaufte und dadurch keine weiteren Mieteinnahmen mehr erzielen konnte. Die langfristige Vermietung oder Verpachtung von Immobilien ist als Vermögensverwaltung des Vereins zu qualifizieren (§ 14 Satz 3 AO).
Das FG führt dazu aus, dass eine neben der Verwirklichung gemeinnütziger Zwecke ausgeübte vermögensverwaltende Tätigkeit zwar selbst keine ideelle Tätigkeit sei, so dass sie grundsätzlich nicht gegen das Gebot der Ausschließlichkeit verstoße. Die Grenzen der vermögensverwaltenden Tätigkeit ergäben sich jedoch aus den ungeschriebenen Regeln und gesetzlichen Vorschriften über die Bildung von Vermögen und vor allem über die zeitnahe Mittelverwendung im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO.
Neu ist die daraus gefolgerte Rechtsauffassung des Gerichts, dass auch wenn die Tätigkeit der Organisation - vorbehaltlich einer zulässigen Rücklagenbildung - nicht auf eine Vermehrung ihres Vermögens angelegt sein dürfe, die Körperschaft trotzdem gehalten sei, das gemeinnützigen Zwecken dienende Vermögen nicht „brachliegen zu lassen“. Die Organisation müsse vielmehr ihre Geschäftstätigkeit darauf ausrichten, mit ihrem Vermögen, soweit es sich um nicht liquide Mittel handelt oder für eine zweckverwirklichende Nutzung „gebraucht“ wird, eine möglichst hohe Rendite zu erwirtschaften. Die erwirtschaftete Rendite gehöre ihrerseits zu den zeitnah zu verwendenden Mitteln.
Zwar seien Umschichtungen im Vermögen der Organisation und andere Maßnahmen der Vermögenserhaltung grundsätzlich zulässig. Demnach ist der Verkauf des Anwesens alleine nicht der Grund für die Bestätigung der Aberkennung der Gemeinnützigkeit durch das FG gewesen. Nach Auffassung des FG wäre aber der Verkauf des Anwesens nur dann unschädlich, wenn er zur ausschließlichen Erfüllung des Satzungszwecks erfolgt wäre, was die Organisation auch zu beweisen hätte. Denn die Organisation trage die Feststellungslast dafür,
ob ihre tatsächliche Geschäftsführung den Erfordernissen des § 63 Abs. 1 AO entspreche (FG unter Hinweis auf BFH, Urt. v. 23.07.2003, Az. I R 29/02). Das ist der Organisation im vorliegenden Fall nicht gelungen, da der Verkauf und die Verwendung des Verkaufserlöses in keiner Weise mit der Verwirklichung des in der Satzung festgelegten Zwecks der Organisation im Zusammenhang stand. Auch waren aus dem Erlös bzw. seiner Verwendung keine Renditen zu erwarten.
Fazit:
Es ist aufgrund dieser Entscheidung des FG jeder „gemeinnützigen“ Organisation anzuraten, die ihr im Bereich des vorhandenen Geld- oder Sachvermögens mit der notwendigen Sicherheit möglichen Renditen anzustreben. Außerdem sollte eine solche Organisation bei der Veräußerung von Sachvermögen oder der Auflösung von Kapitalanlagen darauf achten, dass sie entweder die dadurch erlangten Mittel entsprechend dem Satzungszweck verwendet oder aber einer Verwendung zuführt, die ähnliche Renditen zu einem ähnlichen Risiko erwarten lässt.
*) Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist bereits seit 2004 Generalsekretär des Deutschen Betriebssportverbandes e. V. und seit 2015 auch Justiziar des Landessportverbandes für das Saarland sowie Mitglied des Ausschusses für Rechts- und Satzungsfragen des Landessportbundes Berlin e.V.. Seit März 2016 ist er Dozent für Sport- und Vereinsrecht an der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement.
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2017
Die Kombination von Mini-Job und Steuerfreibetrag
Die Kombination von Mini-Job und Steuerfreibetrag
Oder: Die richtige Berücksichtigung der steuer-freien Zahlungen ist entscheidend!
von Rechtsanwalt Patrick R. Nessler, St. Ingbert*
Viele Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, künstlerisch oder in der Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen Tätige, erhalten dafür eine Vergütung. Nach § Nr. 26 Einkommenssteuergesetz (EStG) ist diese Vergütung bis zu einem Betrag von 2.400,00 € im Jahr steuerfrei, wenn die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird und zwar im Dienst oder im Auftrag einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz (KStG) fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 Abgabenordnung - AO).
Nunmehr hatte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) zu entscheiden, wie dieser Steuerfreibetrag sozialversicherungsrechtlich zu berücksichtigen ist, wenn die gezahlte Vergütung 2.400,00 € im Jahr übersteigt. Ausgangpunkt der Streitigkeit war, dass ein Lehrer für seine Tätigkeit eine Vergütung erhielt, die durchschnittlich monatlich 200,00 € überstieg, der übersteigende durchschnittliche Betrag aber unter 450,00 € blieb. Übersteigt die Vergütung regelmäßig im Monat 450,00 € nicht, liegt eine geringfügige Beschäftigung vor (§ 8 Sozialgesetzbuch 4 - SGB IV), bei der vom Arbeitgeber Pauschalabgaben und vom Arbeitnehmer lediglich ein Beitrag zur Rentenversicherung zu erbringen ist.
2.400,00 € der Vergütung gelten kraft gesetzlicher Fiktion in der Sozialversicherung nicht als Arbeitsentgelt, wenn sie nach § 3 Nr. 26 EStG steuerbefreit sind. Das folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV).
Im Streitfall berücksichtigte der Sozialversicherungsträger die 2.400,00 € in den ersten Monaten des Jahres, indem er jeweils die volle Vergütung steuerfrei behandelte, bis die 2.400,00 € aufgebraucht waren. In den restlichen Monaten des Jahres überstieg dann die Vergütung jeweils den Betrag von 450,00 € monatlich. Die Einkünfte in diesen Monaten unterfielen damit der Beitragspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gemäß §§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, 1 Abs. 2 Satz 1 SGB XI, 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, § 25 Abs. 1 SGB III. Der Lehrer musste auch die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung erbringen.
Der Lehrer war der Meinung, dass der Steuerfreibetrag von 2.400,00 € gleichmäßig auf alle Monate des Jahres umzulegen sei. Das hätte bei ihm zur Folge gehabt, dass er im ganzen Jahr keine Einkünfte gehabt hätte, die den Betrag von 450,00 € im Monat überstiegen hätten. In diesem Fall hätte er nur den Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung tragen müssen und die sonstigen -außerdem deutlich geringen pauschalen- Abgaben wären vom Arbeitgeber zu tragen.
Das LSG Nordrhein-Westfalen entschied im Sinne des Lehrers (Urt. v. 28.06.2016, Az. L 18 KN 95/15). Die Vorgaben des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV "regelmäßig im Monat" erforderten zwingend, dass der Begriff "bezogenes Arbeitsentgelt" im gleichen Sinn auszulegen sei, also eine monatliche Betrachtung zu erfolgen habe. Das bedeute, dass der Jahresfreibetrag des § 3 Nr 26 EStG für die Frage der Versicherungsfreiheit ebenfalls in die monatliche Betrachtung einzufließen habe mit der alleinigen Folge, dass "regelmäßig im Monat" 200,00 € nicht als Arbeitsentgelt gelten.
Abschließend bezweifelt das LSG Nordrhein-Westfalen, ob es daneben arbeitsrechtlich zulässig ein einseitiges Bestimmungsrecht des Arbeitgebers gibt, bei der Umsetzung des § 3 Nr. 26 EStG zwischen der pro rata- und der en bloc-Variante zu wählen.
Fazit:
Ein Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG ist bei einer regelmäßigen Beschäftigung grundsätzlich monatlich anteilig zu berücksichtigen. Verbleibt dann ein Teil der Vergütung, ist deren Höhe darauf zu prüfen, ob eine geringfügige Beschäftigung gegeben ist oder nicht (mehr) und dann entsprechend zu verfahren. Sofern dies von den Vertragsparteien anders gehandhabt werden soll, muss dies ausdrücklich vertraglich vereinbart werden.
Stand: 02.01.2017
*) Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist bereits seit 2004 Generalsekretär des Deutschen Betriebssportverbandes e. V. und seit 2015 auch Justiziar des Landessportverbandes für das Saarland sowie Mitglied des Ausschusses für Rechts- und Satzungsfragen des Landessportbundes Berlin e.V.. Seit März 2016 ist er Dozent für Sport- und Vereinsrecht an der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement.
Rechtsanwalt Patrick R. Nessler
DBSV-Generalsekretär
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Die Überlassung von Mitarbeitern an andere Vereine oder Verbände
Die Überlassung von Mitarbeitern an andere Vereine oder Verbände
Oder: Auch für gemeinnützige Organisationen gilt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz!
von Rechtsanwalt Patrick R. Nessler, St. Ingbert*
Wer kennt das nicht: ein Verein überlässt Mitarbeiter an einen anderen Verein. Das geschieht zum Beispiel im Sport, wo es vorkommt, dass ein Verband einen Trainer anstellt und diesen Trainer einem oder mehreren der Mitgliedsvereine für deren Trainingsbetrieb überlässt.
§ 58 Nr. 4 Abgabenordnung (AO) erklärt ausdrücklich, dass es für Vereine oder Verbände, welche wegen der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke steuerbegünstigt sind, für deren Steuerbegünstigung unschädlich ist, wenn der Verein oder Verband seine Arbeitskräfte anderen Personen, Unternehmen, Einrichtungen oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung stellt. Das ist aber eine rein steuerrechtliche Regelung.
Nun hatte sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Bremen (Beschl. v. 12.07.2016, Az. 1 Sa 70/15) mit dem Fall zu befassen, dass ein gemeinnütziger Verein eine Mitarbeiterin an eine andere gemeinnützige Organisation überließ. Der Verein hatte keine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG). Die Mitarbeiterin machte geltend, wegen der fehlenden Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nunmehr Arbeitnehmerin der entleihenden Organisation geworden zu sein. Das LAG Bremen gab der Mitarbeiterin Recht.
Denn das AÜG verlangt, dass Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen wollen, dafür eine entsprechende Erlaubnis haben müssen (§ 1 AÜG). Daraus ergibt sich die Frage, wann die Überlassung von Arbeitskräften durch einen steuerbegünstigten Verein oder Verband eine (erlaubnispflichtige) Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG ist.
Eine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG setzt einen Vertrag zwischen dem Verein bzw. Verband und dem Entleiher voraus, dessen wesentliches Kriterium die Verpflichtung des Verleihers ist, einen Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen und das arbeitgeberseitige Weisungsrecht auf den Entleiher zu übertragen, so dass der ausgewählte und überlassene Arbeitnehmer seine Arbeit allein nach den Weisungen und im Interesse des Entleihers ausführt (BAG, Urt. v. 18.01.2012, Az. 7 AZR 723/10).
Die vom Verein oder Verband überlassenen Arbeitskräfte sind nach dem neuen § 611a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) „Arbeitnehmer“, wenn zwischen den Arbeitskräften und dem Verein bzw. Verband ein Arbeitsvertrag besteht. Ein Arbeitsvertrag ist gegeben, wenn die Arbeitskraft vertraglich verpflichtet ist, Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit zu erbringen und dafür eine Vergütung erhält (§ 611a Abs. 2 BGB). Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.
Von besonderer Bedeutung ist bei der Arbeitnehmerüberlassung, dass die Eingliederung des Arbeitnehmers, also das Tätigwerden in einer fremden Betriebsorganisation, und die Ausübung des Weisungsrechts durch den Entleiher gegenüber dem Arbeitnehmer erfolgt. Ist das gegeben, liegt eine Arbeitnehmerüberlassung vor.
Erfolgt eine solche Arbeitnehmerüberlassung ohne die entsprechende Erlaubnis, so gilt nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer als zustande gekommen. Dementsprechend hat das LAG Bremen auch entschieden. Außerdem handelt nach § 16 Abs. 1 AÜG ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 AÜG einen Leiharbeitnehmer einem Dritten ohne Erlaubnis überlässt. Die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 30.000,00 € geahndet werden.
Fazit:
Sofern ein Verein oder Verband Mitarbeiter von anderen Vereinen oder Verbänden einsetzen will, sollte er genau, ob ein Fall der Arbeitnehmerüberlassung gegeben ist. Wenn das der Fall ist, müssen sich die Verantwortlichen des entleihenden Vereins bzw. Verbands unbedingt das Vorhandensein der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nachweisen lassen, da ansonsten automatisch ein Arbeitsvertrag zwischen dem überlassenen Mitarbeiter und dem ausleihenden Verein oder Verband zustande kommt.
Stand: 27.02.2017
*) Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist bereits seit 2004 Generalsekretär des Deutschen Betriebssportverbandes e. V. und seit 2015 auch Justiziar des Landessportverbandes für das Saarland sowie Mitglied des Ausschusses für Rechts- und Satzungsfragen des Landessportbundes Berlin e.V.. Seit März 2016 ist er Dozent für Sport- und Vereinsrecht an der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement.
Rechtsanwalt Patrick R. Nessler
DBSV-Generalsekretär
Kastanienweg 15
D-66386 St. Ingbert
Die „Spendenquittung“ als schreibgeschützte Datei
Die „Spendenquittung“ als schreibgeschützte Datei
Oder: Das Spendenrecht wird moderner!
von Rechtsanwalt Patrick R. Nessler, St. Ingbert*
Bisher mussten wegen der Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger o-der kirchlicher Zwecke steuerbegünstigte Vereine und Verbände die Zuwendungsbestätigungen (landläufig „Spendenquittung“ genannt) in Papierform ausstellen und den Spendern per Post zusenden. Denn nur so wurden die Zuwendungsbestätigungen von den Finanzämtern der Spender anerkannt.
„Steuerrecht und Steuervollzug stehen im Wandel der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Die fortschreitende Technisierung und Digitalisierung aller Lebensbereiche erfordert auch eine Modernisierung der Abläufe des bestehenden Spendennachweisverfahrens“ heißt es nun am Anfang des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 06.02.2017. Tatsächlich hat das BMF mit dem Schreiben den Vereinen und Ver-bänden die Möglichkeit eröffnet, das Papier, die Briefumschläge, das Porto und auch die Arbeitszeit für das „Eintüten“ einzusparen.
Nach der bisher schon gültigen Nr. 10b.1 Abs. 4 der Einkommenssteuerrichtlinien (ESt-R) reicht als Nachweis einer Geldspende eine maschinell erstellte Zuwendungsbestätigung ohne eigenhändige Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person aus, wenn der Verein oder Verband die Nutzung eines entsprechenden Verfahrens dem zuständigen Finanzamt angezeigt hat.
Mit der Anzeige an das Finanzamt von dem Verein oder Verband ist zu bestätigen, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind und eingehalten werden:
- die Zuwendungsbestätigungen entsprechen dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck,
- die Zuwendungsbestätigungen enthalten die Angabe über die Anzeige an das Finanzamt,
- eine rechtsverbindliche Unterschrift wird beim Druckvorgang als Faksimile eingeblendet oder es wird beim Druckvorgang eine solche Unterschrift in eingescannter Form verwendet,
- das Verfahren ist gegen unbefugten Eingriff gesichert,
- das Buchen der Zahlungen in der Finanzbuchhaltung und das Erstellen der Zuwendungsbestätigungen sind miteinander verbunden und die Summen können abgestimmt werden, und
- Aufbau und Ablauf des bei der Zuwendungsbestätigung angewandten maschinellen Verfahrens sind für die Finanzbehörden innerhalb angemessener Zeit prüfbar (analog § 145 AO); dies setzt eine Dokumentation voraus, die den Anforderungen der Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme genügt.
Klargestellt ist durch das neue Schreiben des BMF nun, dass Vereine und Verbände, die dem zuständigen Finanzamt die Nutzung eines Verfahrens zur maschinellen Erstellung von Zuwendungsbestätigungen angezeigt haben, die maschinell erstellten Zuwendungsbestätigungen auf elektronischem Weg in Form schreibgeschützter Dokumente (z. B. eingescannte Zuwendungsbestätigung oder rein elektronisch erstellte Zuwendungsbestätigung als geschütztes PDF-Dokument) an die Spender übermitteln können.
Für die Abzugsberechtigung ist es dann unerheblich, dass der Verein oder Verband den Ausdruck des entsprechenden Dokuments nicht selbst übernimmt, sondern dem Spender überlässt.
Solche Zuwendungsbestätigungen werden als Zuwendungsnachweise im Sinne des § 10b EStG in Verbindung mit § 50 Abs. 1 EStDV anerkannt.
Fazit:
Ab sofort kann ein Verein oder Verband auf dieses neue Verfahren zugreifen, also Zuwendungsbestätigungen per E-Mail versenden und damit Kosten sparen. Der Verein oder Verband darf aber auch wie bisher per Brief die Zuwendungsbestätigungen an die Spender übermitteln.
Stand: 13.03.2017
*) Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist bereits seit 2004 Generalsekretär des Deutschen Betriebssportverbandes e. V. und seit 2015 auch Justiziar des Landessportverbandes für das Saarland sowie Mitglied des Ausschusses für Rechts- und Satzungsfragen des Landessportbundes Berlin e.V.. Seit März 2016 ist er Dozent für Sport- und Vereinsrecht an der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement.
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2018
Die neue Datenschutzgrundverordnung DSGVO zum 25.05.2018
Infomaterial vom LSB-Infoabend am 23.04.2018 unter Dokumente->Sonstiges sowie weiteres auf der Homepage des LSB
2019
Das Transparenzregister und die Vereine
Oder: Auch ohne Meldepflicht fallen Registergebühren an!
von Rechtsanwalt Patrick R. Nessler, St. Ingbert*
In den letzten Wochen erhielten zahlreiche Vereine und Verbände Post von der Bundesanzeiger Verlag GmbH. Enthalten war ein Bescheid über die Jahresgebühr für die Führung des Transparenzregisters für den Zeitraum 2017 bis 2019 über insgesamt 7,44 € inklusive 19% Umsatzsteuer.
Diese Forderung ist gegenüber den in das Vereinsregister eingetragenen Vereinen und Verbänden auch grundsätzlich berechtigt.
Richtig ist, dass die Vereine in der Regel grundsätzlich nicht verpflichtet sind, die in § 19 Abs. 1 Geldwäschegesetz (GwG) aufgeführten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten des Vereins der registerführenden Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen. Denn nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GwG gilt die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister als erfüllt, wenn sich die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus den Dokumenten und Eintragungen ergeben, die elektronisch dem Vereinsregister abrufbar sind.
Denn nach § 3 Abs. 2 Satz 5 GwG gilt bei Vereinen in der Regel als wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter. Das ist bei einem Verein der Vorstand im Sinne des § 26 BGB und dieser ergibt sich aus dem Vereinsregister.
Davon unbenommen bleibt aber die Eintragung des Vereins in das Transparenzregister.
Nach § 24 Abs. 1 GwG erhebt die das Transparenzregister führende Stelle von Vereinigungen nach § 20 GwG, zu denen auch die Vereine und Verbände gehören, Gebühren. Mit den Aufgaben der registerführenden Stelle, insbesondere mit der Führung des Transparenzregisters, und mit den hierfür erforderlichen Befugnissen wurde durch § 1 der auf der Grundlage des § 25 Abs. 1 GwG erlassenen Transparenzregisterbeleihungsverordnung (TBelV) die Bundesan-zeiger Verlag GmbH beliehen.
Zu den Gebühren erließ das Bundesministerium der Finanzen auf der Grundlage des § 24 Abs. 3 GwG die Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV). Nach Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses zur TrGebV ist für die Führung des Transparenzregisters jährlich eine Gebühr von 2,50 €, für das Jahr 2017 allerdings nur eine halbe Gebühr, zu zahlen. Damit haben die Vereine und Verbände, sofern sie bereits in 2017 rechtlich existent gewesen sind, für den Zeitraum 2017 bis 2019 tatsächlich eine Gebühr in Höhe von 6,25 € zu entrichten.
Fraglich ist, nach meiner Auffassung alleine, ob die Bundesanzeiger Verlag GmbH auch berechtigt ist, die von ihr geforderte Umsatzsteuer in Höhe von 19% des Gebührenbetrages zur fordern.
Zwar kann eine Tätigkeit, die der Erfüllung von Hoheitsaufgaben dient, dann umsatzsteuer-pflichtig sein, wenn sie nicht von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, sondern von Unternehmern des privaten Rechts (z.B. von sog. beliehenen Unternehmern) ausgeübt wird (BFH, Urt. v. 10.11.1977, Az. V R 115/74; Urt. v. 18.01.1995, Az. XI R 71/93). Das wird in den Fällen angenommen, in denen ein mit der Durchführung einer hoheitlichen Pflichtaufgabe betrauter Unternehmer bei der Ausführung der Leistung dem Dritten gegenüber – unabhängig von der öffentlich-rechtlichen Berechtigung – im eigenem Namen und für eigene Rechnung auftritt, leistet und abrechnet (BFH, Urt. v. 28.02.2002, Az. V R 19/01).
Vorliegend handelt es sich jedoch um eine nach dem GwG durch die Vereine und Verbände verpflichtend in Anspruch zu nehmende Leistung (hoheitliche) der Bundesanzeiger Verlag GmbH. Dem bundesrechtlichen Kostenrecht kann aber als Grundsatz entnommen werden, dass eine Umsatzsteuer für behördliche Tätigkeiten nur dann weitergegeben werden kann, soweit dies gesetzlich festgeschrieben ist (VGH München, Urt. v. 22.03.2007, Az. 23 BV 06.3248).
Fazit:
Die in das Vereinsregister eingetragenen Vereine und Verbände sind verpflichtet, für ihre Eintragung in das Transparenzregister jährlich eine Gebühr von 2,50 € zu zahlen (für das Jahr 2017: 1,25 €). Ob darauf Umsatzsteuer zu zahlen ist, ist fraglich. Bei einem Umsatzsteuerbetrag von 0,48 € pro Jahr (für das Jahr 2017: 0,24 €) erscheint es aber nicht Wert eine grundlegende Auseinandersetzung mit der Bundesanzeiger Verlag GmbH herbeizuführen.
Stand: 06.09.2019
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Wann muss ein Verein einen Datenschutzbeauftragten bestellen?
Oder: Gesetzgeber hat „Beschäftigtengrenze“ angehoben!
von Rechtsanwalt Patrick R. Nessler, St. Ingbert*
Nach Art. 37 Abs. 1 lit. b und c Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) müssen Vereine einen Datenschutzbeauftragten bestellen, wenn die Kerntätigkeit des Vereins in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen besteht, welche aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs und/oder ihrer Zwecke eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen erforderlich machen (z. B. Videoüberwachung im Stadion), oder die Kerntätigkeit des Vereins in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO oder von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Art. 10 besteht.
Diese beiden Voraussetzungen nach der DSGVO sind bei den allermeisten Vereinen nicht gegeben.
Zwar werden z. B. in Sportvereinen, insbesondere Reha- und Herz-Sportvereinen, auch Gesundheitsdaten und damit Daten im Sinne des Art. 9 DSGVO verarbeitet. Doch ist bei den Vereinen in der Regel keine „umfangreiche“ Verarbeitung dieser Daten gegeben. Das zeigt sich schon darin, dass nach dem Beschluss der Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder vom 26.04.2018 bei Ärzten, Apothekern oder sonstigen Angehörigen eines Gesundheitsberufs in der Regel nicht von einer umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 37 Abs. 1 lit. c DSGVO auszugehen ist. Das muss dann erst Recht für Vereine gelten, die sicherlich deutlich weniger Gesundheitsdaten verarbeiten.
Hat eine Form der Verarbeitung, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge, so hat der Verein vorab eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für den Schutz personenbezogener Daten durchzuführen. In diesen für Vereine seltenen Fällen muss ein Datenschutzbeauftragter nach Art. 37 Abs. 1 lit. b DSGVO bestellt werden (§ 38 Abs. 1 Satz 2 BDSG).
Darüber hinaus hat der bundesdeutsche Gesetzgeber von dem Recht Gebrauch gemacht, die in der DSGVO enthaltene Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten auszuweiten.
Nach § 38 Abs. 1 Satz BDSG muss ein Verein einen Datenschutzbeauftragten bestellen, wenn im Verein in der Regel eine bestimmte Anzahl von Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt ist. Diese Zahl von Personen soll durch das zweite Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz von 10 auf 20 heraufgesetzt werden. Angestrebt wird damit vor allem eine Entlastung kleiner und mittlerer Unternehmen sowie ehrenamtlich tätiger Vereine (Bundestags-Drucksache 19/11181, S. 19). Der Bundestag hat das Gesetz bereits am 27.06.2019 beschlossen. Der Bundesrat hat dem Gesetz endlich in seiner Sitzung am 20.09.2019 zugestimmt. In Kürze wird das Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden und ist ab dann wirksam.
Der Begriff „Beschäftigte“ ist weit zu verstehen (Plath, DSGVO – BDSG, 3. Aufl. 2018, § 38 Rn. 5). Beschäftigte in diesem Sinne sind deshalb nicht nur die Beschäftigten im sozialversicherungsrechtlichen Sinne, sondern tatsächlich alle mit der Datenverarbeitung „beschäftigten“ Personen, unabhängig davon, ob sie für den Verein entgeltlich oder unentgeltlich und in welchem zeitlichen Umfang tätig sind. Nicht mitzuzählen sind Angehörige der Leitung des Vereins (Auernhammer, DSGVO – BDSG, 6. Aufl. 2018, § 38 Rn. 7; Taeger/Gabel, DSGVO – BDSG, 3. Aufl. 2019, § 38 Rn. 10), also zumindest die nach § 26 BGB vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.
Die Personen sind jedoch nur dann mitzuzählen, wenn sie die personenbezogenen Daten au-tomatisiert und ständig verarbeiten. Automatisiert ist die Verarbeitung, wenn sie durch Informationstechnik (z. B. Computer) unterstützt wird und nicht vollständig manuell erfolgt (Simi-tis/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht, 1. Aufl. 2019, Art. 2 Rn. 14). Ständig beschäftigt ist eine Person mit der automatisierten Datenverarbeitung, wenn die Aufgabe, die nicht ihre Hauptaufgabe zu sein braucht, regelmäßig wahrnimmt (Schwartmann/Jaspers/Thüsing/Kugelmann, DS-GVO/BDSG, 1. Aufl. 2018, Art. 37 Rn. 27). Erfüllen die vom Verein mit der Verarbeitung beschäftigten Personen diese Voraussetzungen nicht, sind sie für die Ermittlung der Erfüllung der Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Satz 1 BDSG nicht mitzuzählen.
WICHTIG:
Auch wenn ein Verein weder nach Art. 37 Abs. 1 DSGVO noch nach § 38 Abs. 1 BDSG einen Datenschutzbeauftragten bestellen muss, muss der Verein die sonstigen datenschutzrechtlichen Pflichten einhalten, insbesondere die Vorgaben der DSGVO.
Stand: 20.09.2019
Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist bereits seit 2004 Generalsekretär des Deutschen Betriebssportverbandes e. V. und seit 2015 auch Justiziar des Landessportverbandes für das Saarland sowie Mitglied des Ausschusses für Rechts- und Satzungsfragen des Landessportbundes Berlin e.V.. Seit März 2016 ist er Dozent für Sport- und Vereinsrecht an der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement.
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Vorsicht bei Verfallklauseln in Arbeitsverträgen des Vereins
Oder: Der Mindestlohn darf nicht umfasst sein!
von Rechtsanwalt Patrick R. Nessler, St. Ingbert*
In vielen Arbeitsverträgen ist vereinbart, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nur innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach ihrer Entstehung oder eines bestimmten Zeitraumes nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden können. Solche „Verfallklauseln“ (auch „Ausschlussklauseln“ genannt) finden sich auch in zahlreichen Arbeitsverträgen mit Sportlern, Trainern, Übungsleitern, Chorleitern, aber auch mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Verwaltungsbereich der Ver-eine und Verbände.
Die Vereinbarung einer Verfallklausel ist auch in einem standardisierten Formulararbeitsvertrag grundsätzlich wirksam.
Eine solche Klausel unterliegt in der Regel aber dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB), so dass nicht jeder Inhalt einer Verfallklausel zulässig ist. Die Verfallklausel darf den Arbeitnehmer insbesondere nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist (Transparenzgebot, § 307 Abs. 1 BGB).
Wegen der weitreichenden Folgen von Ausschlussfristen muss aus der Verfallklausel, wenn diese dem Transparenzgebot genügen soll, ersichtlich sein, welche Rechtsfolgen der Arbeit-ehmer zu befürchten hat und was er zu tun hat, um deren Eintritt zu verhindern (Bundesarbeitsgericht - BAG, Urt. v. 19.06.2018, Az. 9 AZR 615/17). Eine Klausel, die die Rechtslage unzutreffend oder missverständlich darstellt und auf diese Weise dem Arbeitgeber ermöglicht, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die in der Klausel getroffene Regelung abzuwehren, und die geeignet ist, den Arbeitnehmer von der Durchsetzung bestehender Rechte abzuhalten, benachteiligt den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (BAG, Urt. v. 18.09.2018, Az. 9 AZR 162/18).
Nach § 1 MiLoG hat jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns. Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam (§ 3 Abs. 1 Satz 1 MiLoG).
Das BAG hat wegen dieses gesetzlichen Verbotes entschieden (Urt. v. 18.09.2018, Az. 9 AZR 162/18), dass wenn eine Verfallklausel inhaltlich und sprachlich alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, erfasst, ohne zwischen dem Mindestlohnanspruch und sonstigen Ansprüchen zu differenzieren, die gesamte Verfallklausel unwirksam ist. Eine solche Klausel stellt nämlich, indem sie entgegen § 3 Satz 1 MiLoG den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn aus ihrem Anwendungsbereich nicht ausnimmt, die Rechtslage unzutreffend und deshalb irreführend dar.
FAZIT:
Sofern ein Verein oder Verband Arbeitnehmer beschäftigt, muss er seine Arbeitsverträge da-rauf prüfen, ob in ihnen Verfallklauseln enthalten sind. Sollte das der Fall sein und die Klauseln nehmen von ihrem Anwendungsbereich die Ansprüche des Arbeitnehmers nach dem MiLoG nicht aus, dann ist die gesamte Verfallklausel unwirksam. Das muss bei der Fortführung des Arbeitsvertrages vom Verein beachtet werden.
Stand: 19.09.2019
Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist bereits seit 2004 Generalsekretär des Deutschen Betriebssportverbandes e. V. und seit 2015 auch Justiziar des Landessportverbandes für das Saarland sowie Mitglied des Ausschusses für Rechts- und Satzungsfragen des Landessportbundes Berlin e.V.. Seit März 2016 ist er Dozent für Sport- und Vereinsrecht an der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement.
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Der Verein als Kleinunternehmer
Oder: Die Umsatzgrenze im UStG wird angehoben
von Rechtsanwalt Patrick R. Nessler, St. Ingbert*
Ob und wann ein Verein Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen muss hängt unter anderem davon ab, ob der Verein Unternehmer oder Kleinunternehmer ist.
Grundsätzlich kann ein der Umsatzsteuer unterliegender Umsatz nur durch einen Unternehmer (§ 2 Umsatzsteuergesetz – UStG) erbracht werden.
Der ideelle Bereich des gemeinnützigen Vereins gehört zu seinem nichtunternehmerischen Bereich und ist damit bei der Umsatzsteuer grundsätzlich unbeachtlich. In diesem Bereich fehlt in der Regel der für die Umsatzsteuer erforderliche „Leistungsaustausch“ (Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 4. Aufl. 2018, Rn. 7.120). Deshalb zählen die Mitgliedsbeiträge nicht zu den Zahlungen zur Erlangung von Leistungen des Vereins, weil sie unabhängig von der Inanspruchnahme von Vereinsleistungen gezahlt werden.
Leistungen des Vereins gegenüber Dritten, aber auch gegenüber Mitgliedern, für die ein Entgelt gezahlt wird, werden im unternehmerischen Bereich erbracht. Das können Leistungen im Rahmen des Zweckbetriebes, der Vermögensverwaltung oder der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe sein. Sofern nicht im Umsatzsteuergesetz für den jeweiligen einzelnen Um-atz eine Steuerbefreiung angeordnet ist (z. B. in § 4 Nr. 22 b UStG für die Teilnahmeentgelte zu von gemeinnützigen Organisationen durchgeführten sportlichen Veranstaltungen oder in § Nr. 12a UStG für die Einnahmen aus der Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken) unterliegen diese Umsätze grundsätzlich der Umsatzsteuer.
Die Umsatzsteuer wird aber dann nicht vom Verein erhoben, wenn der Verein Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 UStG ist. Das ist der Fall, wenn bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschritten werden. Eine dieser Umsatzgrenzen wurde mit dem 3. Bürokratieentlastungsgesetz mit Wirkung ab 01.01.2020 erhöht. Sofern die Summe der Einnahmen des Ver-eins aus seinem unternehmerischen Bereich (ohne umsatzsteuerfreie Einnahmen)
- m Vorjahr die Grenze von 22.000 € (bisher 17.500,00 €) nicht überschritten hat und
- im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000,00 € betragen wird,
gilt der Verein als Kleinunternehmer.
Das bedeutet, dass der Verein sich nicht um die weiteren Bestimmungen des Umsatzsteuer-gesetzes zu kümmern braucht. Der Verein muss keine Umsatzsteuer abzuführen, er kann aber auch keine von ihm gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuern geltend machen.
Wichtig dabei ist, dass der Verein in diesem Fall in seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen darf! In allen Fällen, in denen der Verein Rechnungen mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer ausstellt, obwohl er hierzu nicht berechtigt ist, schuldet er dem Finanzamt diese Umsatzsteuer.
Der Verein kann gegenüber dem Finanzamt erklären, dass er umsatzsteuerpflichtig sein will, obwohl er die obigen Summen der Einnahmen nicht erreicht werden. An diese Erklärung ist er für fünf Jahre gebunden. In diesem Fall muss der Verein für die Einnahmen in seinem unter-ehmerischen Bereich Mehrwertsteuer abführen. Er kann jedoch diejenigen Vorsteuern abziehen, die ihm von anderen Unternehmen aus Vorleistungen berechnet worden und seinem un-ernehmerischen Bereich zuzurechnen sind.
Stand: 02.12.2019
Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist bereits seit 2004 Generalsekretär des Deutschen Betriebssportverbandes e. V. und seit 2015 auch Justiziar des Landessportverbandes für das Saarland sowie Mitglied des Ausschusses für Rechts- und Satzungsfragen des Landessportbundes Berlin e.V.. Seit März 2016 ist er Dozent für Sport- und Vereinsrecht an der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement.
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2020
Gebühren für Transparenzregister sind rechtens
Oder: Jedoch ist eine Gebührenbefreiung für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Vereine möglich!
von Rechtsanwalt Patrick R. Nessler, St. Ingbert*
Die Bundesrepublik Deutschland führt nach § 18 Geldwäschegesetz (GwG) ein Register zur Erfassung und Zugänglichmachung von Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten (Transparenzregister). In diesem Register werden nach § 20 Abs. 1 GwG auch die in das Vereinsregister eingetragenen Vereine geführt.
Zwar sind bisher die Vereine in der Regel nicht verpflichtet sind, die in § 19 Abs. 1 (GwG) aufgeführten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten des Vereins selbst der registerführenden Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen. Denn nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GwG gilt die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister als erfüllt, wenn sich die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus den Dokumenten und Eintragungen ergeben, die elektronisch dem Vereinsregister abrufbar sind.
Davon unbenommen bleibt aber die Pflicht des eingetragenen Vereins zur Zahlung der Gebühren dafür, dass der Verein in dem Transparenzregister geführt wird.
Nach § 24 Abs. 1 GwG erhebt die das Transparenzregister führende Stelle von Vereinigungen nach § 20 GwG, zu denen auch die Vereine und Verbände gehören, für die Eintragung Gebühren. Mit den Aufgaben der registerführenden Stelle, insbesondere mit der Führung des Transparenzregisters, und mit den hierfür erforderlichen Befugnissen wurde durch § 1 der auf der Grundlage des § 25 Abs. 1 GwG erlassenen Transparenzregisterbeleihungsverordnung (TBelV) die Bundesanzeiger Verlag GmbH beliehen.
Zu den Gebühren erließ das Bundesministerium der Finanzen auf der Grundlage des § 24 Abs. 3 GwG die Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV). Nach Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses zur TrGebV ist für die Führung des Transparenzregisters jährlich eine Gebühr von 2,50 €, für das Jahr 2017 allerdings nur eine halbe Gebühr, zu zahlen. Damit haben die Vereine und Verbände, sofern sie bereits in 2017 rechtlich existent gewesen sind, für den Zeitraum 2017 bis 2019 eine Gebühr in Höhe von insgesamt 6,25 € zu entrichten.
Mit Wirkung zum 08.01.2020 trat eine neue TrGebV in Kraft. Danach beträgt die Gebühr ab dem Jahr 2020 schon 4,80 € (Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses).
Allerdings wurde zusätzlich für Vereine und Verbände in § 4 TrGebV eine Befreiungsmöglichkeit für die Gebührenjahre geschaffen, für die ein steuerbegünstigter Zweck im Sinne der §§ 52 bis 54 AO nachgewiesen und der Antrag rechtzeitig gestellt wurde. Die Verfolgung der steuerbegünstigten Zwecke ist mittels einer Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Dafür müsste die Vorlage des aktuell gültigen Freistellungsbescheides oder der entsprechenden Anlage zum Körperschaftssteuerbescheid genügen.
Wird der Antrag im Laufe eines begonnenen Gebührenjahres gestellt, gilt die Befreiung für das gesamte Gebührenjahr. Allerdings ist eine rückwirkende Befreiung für vor dem Jahr der Antragstellung liegende Gebührenjahre ist nicht möglich.
Der Antrag kann derzeit bei der Bundesanzeiger Verlag GmbH per E-Mail () gestellt werden. Bei der Antragstellung muss der Antragsteller den Namen des Vereins oder Verbandes, für den eine Gebührenbefreiung begehrt wird, eindeutig bezeichnen. Dies geschieht am besten unter Angabe des vollständigen und tatsächlich in das Vereinsregister eingetragenen Vereinsnamen unter Angabe des Sitzes.
Auf Anforderung der Bundesanzeiger Verlag GmbH muss der Antragsteller seine Identität so-wie seine Berechtigung, für den Verein oder Verband handeln zu dürfen, anhand geeigneter Nachweise belegen. Da ein Verein oder Verband nach § 26 BGB durch seinen Vorstand vertreten wird, kann bei in das Vereinsregister eingetragenen Vereinen der Vorstand seine Vertretungsberechtigung durch Vorlage des Vereinsregisterauszuges belegen. Für den Nachweis der Identität der für den Verein handelnden Person gilt § 3 der Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung (§ 4 Abs. 2 Satz 3 TrGebV), weshalb als Identitätsnachweis in der Regel eine Kopie eines gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, erforderlich ist, aber auch genügt.
Fazit:
Die in das Vereinsregister eingetragenen Vereine und Verbände sind verpflichtet, für ihre Eintragung in das Transparenzregister jährlich eine Gebühr zu zahlen, können aber seit dem Jahr 2020 jährlich die Befreiung von den Gebühren beantragen, wenn sie wegen der Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke als steuerbegünstigt anerkannt sind.
Stand: 11.02.2020
Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist bereits seit 2004 Generalsekretär des Deutschen Betriebssportverbandes e. V. und seit 2015 auch Justiziar des Landessportverbandes für das Saarland sowie Mitglied des Ausschusses für Rechts- und Satzungsfragen des Landessportbundes Berlin e.V.. Seit März 2016 ist er Dozent für Sport- und Vereinsrecht an der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement.
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Tel.: 06894 9969237
Fax: 06894 9969238
Mail:
Die Vorstandswahl und das Coronavirus
Oder: Was ist, wenn die Amtszeit jetzt abläuft?
von Rechtsanwalt Patrick R. Nessler, St. Ingbert*
Die Maßnahmen gegen das Coronavirus betreffen immer mehr auch das Vereins- und Verbandsleben. Inzwischen wurden zum Beispiel im Saarland mit Nr. 1 der Allgemeinverfügung zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes vom 16.3.2020 Veranstaltungen, Versammlungen oder sonstige Ansammlungen mit mehr als fünf Personen landesweit untersagt. Damit sind Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen und auch Sitzungen anderer Vereinsorgane in der Regel nicht mehr
möglich.
Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BGB muss jeder Verein einen Vorstand haben. Dieser vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Mitglieder des Vereinsvorstands werden nach § 27 Abs. 1 BGB grundsätzlich durch die Mitgliederversammlung bestellt. Nach dem Gesetz bleiben Vorstandsmitglieder dann so lange im Amt, bis sie von ihrem Amt zurücktreten, nach § 27 Abs. 2 BGB von der Mitgliederversammlung abberufen werden oder versterben.
Oft finden sich in Satzungen jedoch Regelungen, dass die Mitglieder des Vorstandes für eine bestimmte Amtszeit gewählt werden. Schreibt die Satzung eine bestimmte Amtsdauer vor, so kann das Bestellungsorgan den Vorstand weder auf einen kürzeren noch auf einen längeren Zeitraum bestellen. Die Amtszeit beginnt grundsätzlich mit der Annahme der Wahl. Mit am Ablauf der satzungsmäßigen Amtszeit endet das Amt des Vorstands (KG Berlin, Beschl. v. 30.01.2012, Az. 25 W 78/11; BGH, in: WPM 1960, 1272; OLG München, in: WPM 1970, 770). Die Berechnung der Amtszeit wird auf den Tag genau vorgenommen (§§ 186, 188 BGB). Wurden die Mitglieder des Vorstands z. B. am 04.03.2017 für drei Jahre gewählt, endet ihre Amtszeit am 04.03.2020. Eine automatische Verlängerung der Amtsdauer gibt es nicht.
Fällt das Ende der Amtszeit der derzeit amtierenden Vorstandsmitglieder in die Zeit, in der aufgrund des Coronavirus eine Mitgliederversammlung nicht erlaubt oder nicht bedenkenfrei durchführbar ist, kann sich die Problematik ergeben, dass der Verein ab diesem Zeitpunkt ohne Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist. Der Verein läuft Gefahr, keinen gesetzlichen Vertreter mehr zu haben, was zeitweilig zur völlige Lähmung der Vereinstätigkeit in rechtlicher und tatsächlicher Beziehung führen kann.
Das Gesetz hat für diesen Fall vorgesorgt. In dringenden Fällen hat das für den Verein zuständige Registergericht Hilfestellung zu leisten und die erforderlichen Mitglieder des Vorstandes zu bestellen (§ 29 BGB). Zwingende Voraussetzung für ein Tätigwerden des Gerichts ist es, dass ein dringender Fall vorliegt. Ein solcher ist zunächst gegeben, wenn ein sofortiges Vertretungshandeln erforderlich ist, um Schaden für den Verein oder andere Beteiligte zu vermeiden.
Der drohende Schaden braucht kein Vermögensschaden zu sein. So kann eine Notbestellung durch das Gericht geboten sein, wenn auf satzungsgemäßem Weg die Bestellung durch ein Vereinsorgan nicht rasch genug erfolgen kann (Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 20. Aufl. 2016, Rn. 293a).
Führen die nicht mehr im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder den Verein fort, so handelt es sich bei ihnen um einen sogenannten „faktischen Vorstand“. Dieser ist grundsätzlich nicht zur gerichtlichen außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt. Tun die Mitglieder des Vorstands dies trotzdem, kann das im Einzelfall durchaus für und gegen den Verein, z.B. nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht, wirksam sein (Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 14. Aufl. 2018, Rn. 2-2182). Allerdings ist auch die persönliche Haftung dieser Vorstandsmitglieder als sogenannte „Vertreter ohne Vertretungsmacht“ (§ 179 BGB) möglich. Diese Rechtsfrage ist nur im Einzelfall zu beantworten.
Die vorgenannten Gefahren bestehen nicht, wenn in der Satzung bei der Festlegung der Amtsdauer zusätzlich bestimmt wird, dass der Vorstand bis zur (wirksamen) Bestellung eines neuen Vorstands oder seiner (wirksamen) Wiederwahl im Amt bleibt (Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 20. Aufl. 2016, Rn. 265).
Fazit:
Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Verein oder Verband tatsächlich durch den Ablauf der Amtszeit seinen gesamten Vertretungsberechtigten Vorstand verliert. Sollte das der Fall sein, so muss geklärt werden, ob für die derzeit notwendige Tätigkeiten des Vereins ein vertretungsberechtigter Vorstand erforderlich ist.
Ist ein vertretungsberechtigter Vorstand erforderlich, so bleibt als sicherster Weg grundsätzlich nur die Möglichkeit der Beantragung der Bestellung eines Notvorstandes nach § 29 BGB. Nicht zu empfehlen, aber bei sorgfältiger Führung der Vereinsgeschäfte möglich, ist auch, dass die bisherigen Vorstandsmitglieder vorerst die Geschäfte des Vereins weiterführen.
Stand: 17.03.2020
Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist bereits seit 2004 Generalsekretär des Deutschen Betriebssportverbandes e. V. und seit 2015 auch Justiziar des Landessportverbandes für das Saarland sowie Mitglied des Ausschusses für Rechts- und Satzungsfragen des Landessportbundes Berlin e.V.. Seit März 2016 ist er Dozent für Sport- und Vereinsrecht an der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement.
Rechtsanwalt Patrick R. Nessler
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Das Rederecht des Mitglieds in der Mitgliederversammlung
Oder: Zu kurze Redezeit gefährdet die Wirksamkeit der Beschlüsse!
von Rechtsanwalt Patrick R. Nessler, St. Ingbert*
Ein Mitglied hat gegenüber dem Verein nicht nur Pflichten, sondern auch grundlegende Rechte. Diese durch die Mitgliedschaft erlangten Rechte des Mitglieds werden üblicherweise in Mitverwaltungsrechte, Benutzungsrechte und Schutzrechte eingeteilt. Hinzu kommt das Informationsrecht, das als notwendiges Hilfsrecht die übrigen Rechte sichert und ergänzt (MüKoBGB/Leuschner, 8. Aufl. 2018, BGB § 38 Rn. 11). Aus dem Mitverwaltungsrecht eines Mitglieds ergibt sich, dass grundsätzlich jedem Mitglied in der Mitgliederversammlung das Rederecht zusteht (Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 14. Aufl. 2018, Rn. 2-1396).
Das Kammergericht (KG) Berlin hatte über die Frage zu entscheiden, ob eine zwar gewährte, aber sehr kurze Redezeit, eine Verletzung des Mitgliedschaftsrechts darstellt und welche Folgen das für die dann von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse hat. Das Registergericht hatte es abgelehnt, von der Mitgliederversammlung beschlossene Satzungsänderungen einzutragen. Es war der Auffassung, dass die entsprechenden Beschlüsse wegen der Verletzung des Rederechts der Mitglieder unwirksam seien. Die Mitgliederversammlung hatte vor der Entscheidung über die Satzungsänderungen beschlossen, dass jedem Redner nur eine Minute zustehen soll.
Das KG Berlin gab dem Registergericht Recht (Beschl. v. 23.12.2019, Az. 22 W 92/17) und führte aus, dass sich die Versammlung grundsätzlich der sachgemäßen Erörterung der Gegenstände der Tagesordnung unterziehen und die dafür und die dagegensprechenden Argumente der einzelnen Mitglieder anhören muss. Die Beschränkung der Redezeiten ist nur dann zu lässig, wenn ein Bedürfnis nach einer solchen Regelung besteht und diese so ausgestaltet ist, dass sie das Interesse der Mitglieder an einer zügigen und effektiven Durchführung der Versammlung einerseits und das Teilhaberecht der Rede auf der Versammlung andererseits angemessen zum Ausgleich bringt. Voraussetzung für redezeitbeschränkende Maßnahmen ist die objektive Gefährdung zwingender zeitlicher Grenzen der Versammlung, der bloße Wunsch nach einer zügigen Versammlung ist nicht ausreichend.
Vorliegend bestand die Mitgliederversammlung aus 95 Teilnehmern. Bei einer solchen Anzahl ist, so das KG Berlin, eine Redezeitbegrenzung zwar nicht offenkundig überflüssig. Die Tagesordnung war mit 32 Punkten auch nicht so kurz, dass sie eine überlange Versammlungs-dauer jedenfalls nicht befürchten ließ. Das Interesse der Mitglieder an einer zügigen Durchführung der Versammlung ist letztlich ebenfalls gleichfalls Ausdruck ihres Teilnahmerechts.
Trotzdem wurde nach Auffassung des KG Berlin das Rederecht der Mitglieder durch die Redezeit von einer Minute nicht unerheblich eingeschränkt. In einer Minute eine Auffassung zu einer bestimmten Frage darzulegen, stellt selbst für einen geübten Redner eine Herausforderung dar. Die Redezeit von nur einer Minute ohne konkrete Gefährdungslage stelle sich als unangemessen kurz und damit unzulässig dar, zumal nicht ersichtlich sei, dass vorliegend eine weniger einschneidende Beschränkung nicht auch zur Durchführung der Versammlung in zumutbarer Zeit geführt hätte.
Folge der Verletzung des Teilhaberechts ist, so das KG Berlin, die Nichtigkeit der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Verfahrensfehler führe zur Nichtigkeit, weil der Fehler für ein objektiv urteilendendes Vereinsmitglied relevant für die Ausübung der Mitgliedschafts- bzw. Mitwirkungsrechte ist. Die Beschränkung der Redezeit berühre unmittelbar das grundlegende Mitgliedschaftsrecht auf Teilhabe und Einflussmöglichkeit auf die Willensbildung der Versammlung. Die Relevanzschwelle sei damit überschritten. Auf Kausalitätserwägungen komme es nicht an.
Letztlich stellte das KG Berlin klar, dass die Willensbildung der Mitglieder zur Entscheidung über Beschlussfassungen nicht nur dem Schutz der einzelnen Mitglieder dient, sondern den übergeordneten Interessen des Vereins, so dass es auch nicht auf einen etwaigen Widerspruch des in seinen Rechten verletzten Mitglieds ankommt.
Fazit:
Alle in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder haben ein Rederecht. Die Redezeit darf nur beschränkt werden, wenn es dafür zwingende Gründe gibt und die Beschränkung selbst in einem angemessenen Verhältnis zum Rederecht der Mitglieder steht. Wird dieses Rederecht verletzt, führt dies zur Unwirksamkeit der entsprechenden Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die Beschlüsse sind selbst dann nichtig, wenn die betroffenen Mitglieder die Ihnen nicht ordnungsgemäß gewährte Redezeit nicht beanstanden.
Stand: 18.06.2020
Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist bereits seit 2004 Generalsekretär des Deutschen Betriebssportverbandes e. V. und seit 2015 auch Justiziar des Landessportverbandes für das Saarland sowie Mitglied des Ausschusses für Rechts- und Satzungsfragen des Landessportbundes Berlin e.V.. Seit März 2016 ist er Dozent für Sport- und Vereinsrecht an der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement.
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{slider Die "einfache Mehrheit" der Mitgliederversammlung|closed|green}
Oder: Wann stimmen genügend Mitglieder zu?
von Rechtsanwalt Patrick R. Nessler, St. Ingbert*
In einem Verein oder Verband sind viele Beschlüsse von der Mitgliederversammlung zu fassen. Nach § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB entscheidet bei der Beschlussfassung grundsätzlich die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zu diesen Beschlüssen gehören z. B. auch Wahlentscheidungen (BGH, Urt. V. 28.11.1988, Az. II ZR 96/88). Dies gilt nur dann nicht, wenn die Satzung (§ 40 BGB) oder das Gesetz (z.B. für Satzungsänderungen und Vereinsauflösung) ein anderes Mehrheitserfordernis aufstellt.
Das Kammergericht (KG) Berlin hat in einer aktuellen Entscheidung (Beschl. v. 23.05.2020, Az. 22 W 61/19) noch einmal klargestellt, dass die “einfache Mehrheit” für einen Beschluss erreicht ist, wenn für den Beschlussgegenstand mehr Stimmen abgegeben werden als gegen ihn. Dabei kommt es nach der gesetzlichen Regelung nur auf die bei der konkreten Abstimmung abgegebenen Stimmen an, nicht auf die Zahl der anwesenden (stimmberechtigten) Mit-glieder an. Enthaltungen werden nicht mitgezählt.
Hiervon zu unterscheiden ist die „relative“ Stimmenmehrheit, bei der es genügt, dass eine Abstimmungsalternative mehr Stimmen erhält als eine der anderen. Soll die nach § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB geltende Mehrheitswahl modifiziert und anstelle der einfachen die relative Mehrheit maßgebend sein, so bedarf dies nach der zwingenden Vorschrift des § 40 BGB einer entsprechenden Bestimmung in der Satzung. Die dahingehende Regelung muss aus der Satzung klar ersichtlich sein (OLG München, Beschl. v. 29.01.2008, Az. 31 Wx 78/07, 31 Wx 81/07; BGH, Urt. v. 28.11.1988, Az. II ZR 96/88; BayObLG, in: FGPrax 1996, 74/75; OLG Schleswig, Beschl. v. 12.01.2005, Az. 2 W 308/04).
Sofern die Beschlussfassung Gegenstände betrifft, die zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden sind (z.B. Wahl neuer Vorstandsmitglieder in den nach § 26 BGB vertretungsberechtigten Vorstand oder Satzungsänderungen), muss beachtet werden, dass bei der Anmeldung zum Vereinsregister auch die Abschrift der Urkunde eingereicht werden muss, aus der sich der Beschluss ergibt (z. B. bei Satzungsänderungen: § 71 Abs. 1 Satz 3 BGB).
Nach dem Beschluss des KG Berlin muss sich aus der Urkunde (meist das Protokoll der Mitgliederversammlung) auch ergeben, dass der Beschluss mit der dafür notwendigen Mehrheit gefasst worden ist. Dafür genügt es nicht, dass nur die Gesamtzahl der anwesenden stimmberechtigten Personen und die Zahl der Ja-Stimmen in dem Protokoll aufgeführt sind. Vielmehr müssen auch die Nein-Stimmen angegeben werden, so das KG Berlin.
Selbst wenn in dem Protokoll z. B. die Feststellung des Versammlungsleiters enthalten sind, dass die Kandidaten in die Vorstandsämter gewählt oder die Satzungsänderungen wirksam beschlossen seien, ändern an den Anforderungen an das Protokoll zu der Angabe der Zahlen der Ja- und der Nein-Stimmen nichts. Denn der Feststellung des Abstimmungsergebnisses kommt im Vereinsrecht keine konstitutive Wirkung zu, da es kein fristgebundenes Anfechtungsrecht wie etwa bei der Aktiengesellschaft gibt (KG Berlin unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 12.01.1987, Az. II ZR 152/86; OLG Schleswig, Beschl. v. 12.01.2005, Az. 2 W 308/04).
Fazit:
Bei Abstimmungen im Verein oder Verband sind zwingend die Zahlen der Ja- und der Nein-Stimmen festzustellen und im Protokoll festzuhalten. Ansonsten kann das Registergericht mangels Vorlage einer den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden "Urkunde" die Eintragung verweigern.
Stand: 11.10.2020
Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist bereits seit 2004 Generalsekretär des Deutschen Betriebssportverbandes e. V. und seit 2015 auch Justiziar des Landessportverbandes für das Saarland sowie Mitglied des Ausschusses für Rechts- und Satzungsfragen des Landessportbundes Berlin e.V.. Seit März 2016 ist er Dozent für Sport- und Vereinsrecht an der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement.
Rechtsanwalt Patrick R. Nessler
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"Corona-Gesetz" bis 31.12.2021 verlängert
Der Gesetzgeber hatte mit Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht mit Wirkung zum 28.03.2020 den § 5 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (nachfolgend: GesRuaCOVBekG) geschaffen.
Nach §§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 5 GesRuaCOVBekG bleibt ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung auch nach Ablauf seiner satzungsgemäßen Amtszeit in 2020 bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt, selbst wenn die Satzung dies nicht ausdrücklich vorsieht.
Gemäß §§ 5 Abs. 2, 7 Abs. 5 GesRuaCOVBekG kann der nach § 26 BGB vertretungsberechtigte Vorstand abweichend von § 32 Abs. 1 Satz 1 BGB auch ohne eine entsprechende Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen, an einer in 2020 stattfindenden Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.
Schließlich sind nach § 5 Abs. 3 GesRuaCOVBekG abweichend von § 32 Abs. 2 BGB Beschlüsse der Mitglieder ohne Versammlung gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
Inzwischen hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit der Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRGenRCOVMVV) vom 20.10.2020 gemäß § 8 GesRuaCOVBekG die Geltung des § 5 GesRuaCOVBekG bis zum 31.12.2021 verlängert. Die Verordnung ist am Tag nach ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt vom 28.10.2020 (BGBl. I 2258) am 29.10.2020 in Kraft getreten.
Dadurch gelten die vom Gesetzgeber für 2020 geschaffenen Erleichterungen des § 5 GesRuaCOVBekG auch in 2021!
Mit freundlichen Grüßen
Deutscher Betriebssportverband
Die Nichtdurchführung der Mitgliederversammlung
Aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens haben die Bundesländer ihre jeweiligen Rechtsverordnungen zur Bekämpfung der weiteren Ausbreitung der Corona-Pandemie deutlich verschärft. Faktisch ist derzeit die Durchführung der meisten Mitgliederversammlungen nicht mehr möglich. Viele Vorstände sind verunsichert, wie sie nun vorgehen sollen oder gar müssen. In meinem neuen Fachbeitrag stelle ich die allgemeinen Parameter dar, an denen ein Verein entscheiden muss, ob er eine Mitgliederversammlung -gegebenenfalls virtuell- durchführt oder nicht.
Die Situation muss für jeden Verein gesondert geprüft und die Entscheidung für jeden Verein gesondert getroffen werden. Warum das so ist, erläutere ich in dem anhängenden Artikel. Nichtdurchführung der Mitgliederversammlung
Viel Spaß beim Lesen! Bleiben Sie gesund und optimistisch!
Gemeinnützigkeitsanforderungen an "kleine" Vereine herabgesetzt
Oder: Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung gilt nicht mehr für alle!
von Rechtsanwalt Patrick R. Nessler, St. Ingbert*
Vereine und Verbände, welche wegen der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke steuerbegünstigt sind, müssen ihr Vermögen selbstlos einsetzen (§§ 59, 55 AO).
Das setzte bisher für alle diese Vereine und Verbände nicht nur voraus, dass sie nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgten, sondern auch, dass sie das Vermögen vorbehaltlich der nach § 62 AO erlaubten Rücklagenbildungen grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendeten (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO). Eine zeitnahe Mittelverwendung ist nach dem Gesetz gegeben, wenn die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Das hat zur Folge, dass die Vereine und Verbände bei ihren Aufzeichnungen des Vermögens sowie der Einnahmen und Ausgaben aufwendig so gestalten müssen, dass sie aus den Aufzeichnungen jeweils erkennen können, welches vorhandene Vermögen noch bis zum Ende des laufenden Jahres und welches bis zum Ende des folgenden Jahres verwendet oder in eine nach § 62 AO erlaubte Rücklage eingestellt werden muss.
§ 62 AO gibt dem Verein oder Verband die Möglichkeit, jedes Jahr einen bestimmten Anteil des Vermögens in eine freie Rücklage (§ 62 Abs. 1 Nr. 3 AO) oder aber in eine Rücklage für vorher festgelegte bestimmte Zwecke einzustellen (§ 62 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 AO). Die Bildung einer zweckgebundenen Rücklage kann allerdings nicht damit begründet werden, dass die Überlegungen zur Verwendung der Mittel noch nicht abgeschlossen sind (Nr. 2 AEAO zu § 62). Demnach ist bei der Rücklagenbildung ein erhöhter Dokumentations- und damit Arbeitsaufwand erforderlich.
Darüber hinaus hat jeder steuerbegünstigte Verein und Verband gegenüber der Finanzverwaltung den Nachweis, dass seine tatsächliche Geschäftsführung den Erfordernissen Gesetzes entspricht, durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen über seine Einnahmen und Ausgaben zu führen (§ 63 Abs. 3 AO). Diese Aufzeichnungen müssen nach § 145 AO so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Vereins oder Verbandes vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
Aus den vorstehenden Ausführungen ist leicht zu entnehmen, dass damit ein erheblicher Aufwand verbunden ist, auch für die kleinen steuerbegünstigten Vereine und Verbände. Denn das Gesetz hat bisher nicht zwischen kleinen und größeren Vereinen oder Verbänden unterschieden. Das hat der Gesetzgeber nun geändert.
Mit dem am 29.12.2020 in Kraft getretenen Jahressteuergesetz 2020 wurde § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO dahingehend ergänzt, dass die Regelung zur zeitnahen Mittelverwendung keine Anwendung findet auf Vereine und Verbände, deren Einnahmen in einem Jahr den Betrag von 45.000,00 EUR nicht überschritten haben. Zusammenzurechnen sind wirklich alle Einnahmen, also die des ideellen Bereichs (z. B. Mitgliedsbeiträge, Spenden), des Zweckbetriebs (z.B. Eintrittsgelder eines Musikvereins für Konzerte, Teilnahmeentgelte für Sportkurse bei Sportvereinen), der Vermögensverwaltung (z. B. Einnahmen aus Verpachtung von Immobilien) und des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (z. B. Verkauf von Speisen und Getränken etc.).
Dadurch sind alle Vereine und Verbände, deren Einnahmen in einem Jahr insgesamt 45.000,00 EUR nicht überschreiten für das betroffene Jahr auch nicht mehr verpflichtet, durch entsprechende Aufzeichnungen prüfbar zu machen, ob die Mittel jenes Jahres spätestens zum Ende des übernächsten Jahres für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet worden oder in eine wirksam gebildete Rücklage eingestellt worden sind. Das erleichtert die Finanzverwaltung dieser Vereine und Verbände immens.
Fazit:
Die Abschaffung der Zeitvorgaben für die Mittelverwendung bei kleinen Vereinen und Verbänden führt zum Abbau bestehender Bürokratie, da eine Mittelverwendungsrechnung nicht mehr erforderlich ist. Ob der Verein oder Verband tatsächlich gemeinnützig tätig ist und wie er seine Mittel einsetzt, das kann die Finanzverwaltung anhand der bereits vorhandenen Buchführungsunterlagen prüfen (Bundestags-Drs. 19/25160, S. 223).
Stand: 29.12.2020
Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist bereits seit 2004 Generalsekretär des Deutschen Betriebssportverbandes e. V. und seit 2015 auch Justiziar des Landessportverbandes für das Saarland sowie Mitglied des Ausschusses für Rechts- und Satzungsfragen des Landessportbundes Berlin e.V.. Seit März 2016 ist er Dozent für Sport- und Vereinsrecht an der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement.
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Steuerfreiheit der "Gemeinnützigen" weiter ausgedehnt
Oder: Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe deutlich angehoben!
von Rechtsanwalt Patrick R. Nessler, St. Ingbert*
Steuerrechtlich gliedern sich bei wegen der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke steuerbegünstigten Vereine und Verbände die Finanzen in den "ideellen Bereich", "Vermögensverwaltung", "Zweckbetriebe" und "wirtschaftliche Geschäftsbetriebe". Im ideellen Bereich, der Vermögensverwaltung und den Zweckbetrieben fallen weder Körperschaftssteuer, noch Gewerbesteuer an.
Die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe stellen eine Betätigung der Vereine und Verbände dar, bei der sie zur Erzielung von Einkünften tätig werden und die Tätigkeit selbst nicht der unmittelbaren Verwirklichung des sich aus der Satzung ergebenden Zwecks des Vereins bzw. Verbandes dient. Mit dieser Tätigkeit sollen lediglich Mittel für den Verein oder Verband erwirtschaftet werden, um mit diesen Mitteln dann den Satzungszweck zu fördern. Dies können ganz unterschiedliche Einnahmen sein, etwa aus dem Verkauf von Speisen und Getränken, aus Beratung oder durch Sponsoringaktivitäten für Sponsoren (Winheller/Geibel/Jachmann-Michel, Gesamtes Gemeinnützigkeitsrecht, 2. Aufl. 2020, AO § 64 Rn. 57).
Mit solchen Tätigkeiten treten die Vereine und Verbände in Wettbewerb mit Unternehmen, die die Steuerbegünstigung nicht erhalten, zum Beispiel Gastronomen. Diese müssen von ihren Einnahmen meist nicht nur Steuern zahlen und das Unternehmen am Laufen halten, sondern mit den Erträgen zusätzlich den eigenen Lebensunterhalt und gegebenenfalls den der Familie bestreiten.
Deshalb sind die Einnahmen in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben eines wegen der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke steuerbegünstigten Vereins oder Verbandes nicht generell von der Körperschaftssteuer und der Gewerbesteuer befreit. Trotzdem hat der Gesetzgeber in § 64 Abs. 3 AO geregelt, dass Vereine und Verbände selbst dann keine Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer für ihre Tätigkeit in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben entrichten müssen, wenn sie zwar Einnahmen in diesem Bereich erzielen, diese aber im Kalender- bzw. Wirtschaftsjahr eine bestimmte Freigrenze nicht überschreiten.
Diese Freigrenze lag bisher bei 35.000,00 EUR. Die Umsatzsteuer war und ist als Einnahme zu berücksichtigen. Einnahmen aus dem ideellen Bereich, der Vermögensverwaltung und den Zweckbetrieben bleiben unberücksichtigt. Unterhält der Verein oder Verband mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, so sind deren Einnahmen zusammenzurechnen.
Mit dem am 29.12.2020 in Kraft getretenen Jahressteuergesetz 2020 wurde die Freigrenze in § 64 Abs. 3 AO auf 45.000,00 EUR angehoben.
Erst wenn diese Umsatzgrenze überschritten wird, führt dies -zu einer vollständigen- Ertragsbesteuerung des Gewinns in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben. Deshalb ist dann aus allen Einnahmen und Ausgaben in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der Gewinn zu ermitteln. Denn zu versteuern ist dann der Gewinn und nicht die Einnahmen.
Fazit:
Der Gesetzgeber hat mit der Erhöhung der Freigrenze in § 64 Abs. 3 AO um 10.000,00 EUR auf 45.000,00 EUR zahlreiche kleine Verein von der Körperschaftssteuer und der Gewerbesteuer befreit. Sofern auch diese neue Freigrenze überschritten wird, bleibt es allerdings bei der grundsätzlichen Körperschaftssteuer- und Gewerbesteuerpflicht für die in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben erzielten Gewinne.
Stand: 30.12.2020
Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist bereits seit 2004 Generalsekretär des Deutschen Betriebssportverbandes e. V. und seit 2015 auch Justiziar des Landessportverbandes für das Saarland sowie Mitglied des Ausschusses für Rechts- und Satzungsfragen des Landessportbundes Berlin e.V.. Seit März 2016 ist er Dozent für Sport- und Vereinsrecht an der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement.
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2021
Gesetzgeber verlängert Pandemie-Sonderregelungen für Vereine!
Oder: Amtszeitverlängerung des Vorstands, hybride Mitgliederversammlung etc. und Beschlussfassung im Umlaufverfahren nun bis 2022 auch ohne Satzungsregelung möglich!
von Rechtsanwalt Patrick R. Nessler, St. Ingbert*
Mit dem im Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (in Kraft getreten am 28.03.2020) enthaltenen Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG) wurden die bis dahin geltenden gesetzlichen Regelungen zur Amtszeit des Vorstands des Vereins oder Verbandes sowie zu der Fassung von Beschlüssen durch die Mitgliederversammlung und die anderen Organe des Vereins oder Verbandes ergänzt.
So bleiben nach § 5 Abs. 1 GesRuaCOVBekG die nach § 26 BGB vertretungsberechtigten Mitglieder des Vorstands eines Vereins oder Verbands auch nach Ablauf ihrer in der Satzung festgelegten Amtszeit bis zu ihrer Abberufung oder bis zur (wirksamen) Bestellung ihres Nachfolgers im Amt.
Nach § 5 Abs. 2 und Abs. 3a GesRuaCOVBekG können die Mitgliederversammlung und die Sitzungen der anderen Organe des Vereins oder Verbands auch ohne ausdrückliche entsprechende Regelung in der Satzung derart durchgeführt werden, dass an der Versammlung bzw. Sitzung ohne Anwesenheit am Versammlungs- bzw. Sitzungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilgenommen werden kann.
Gemäß § 5 Abs. 2a GesRuaCOVBekG besteht keine Verpflichtung, die in der Satzung vorgesehene ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, solange die Mitglieder sich nicht an einem Ort versammeln dürfen und die Durchführung der Mitgliedersammlung im Wege der elektronischen Kommunikation für den Verein oder die Vereinsmitglieder nicht zumutbar ist.
Letztlich können nach § 5 Abs. 3 GesRuaCOVBekG Beschlüsse der Mitglieder auch ohne Mitgliederversammlung im "Umlaufverfahren" gefasst werden, auch wenn die Satzung dies nicht ausdrücklich vorsieht. Nach § 5 Abs. 3a GesRuaCOVBekG gilt das entsprechend für die Beschlüsse des Vorstands sowie der anderen Organe eines Vereins und Verbands.
Diese Regelungen sollten zuerst zum 31.12.2020, dann mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft treten. Dann wären für das jeweilige Vorgehen in der vorgenannten Art zwingend entsprechende Satzungsregelungen erforderlich.
Der Gesetzgeber hat jedoch mit Art. 15 des am 14.09.2021 im Bundesgesetzblatt veröffent-lichten Aufbauhilfegesetz 2021 die Anwendungsmöglichkeit bis einschließlich 31.08.2022 verlängert.
Trotzdem empfiehlt es sich, wenn in den Vereinen und Verbänden darüber nachgedacht wird, für die Zeit nach dem 31.08.2022 entsprechende Satzungsregelungen zu schaffen, um auch nach dem vorgenannten Datum Entscheidungen der Organe auf diesen Wegen fassen zu können. Gleiches gilt für eine Regelung in der Satzung, wonach eine Amtszeit des Vorstands und/oder anderer Mitglieder der Organe des Vereins bzw. Verbands nicht zwingend mit deren Ablauf endet.
Stand: 25.09.2021
Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist bereits seit 2004 Generalsekretär des Deutschen Betriebssportverbandes e. V. und seit 2015 auch Justiziar des Landessportverbandes für das Saarland sowie Mitglied des Ausschusses für Rechts- und Satzungsfragen des Landessportbundes Berlin e.V.. Seit März 2016 ist er Dozent für Sport- und Vereinsrecht an der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement.
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